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Bundesregierung beschließt Jahressteuergesetz 2024 – Wesentliche ein­kom­men­steuer­liche Neuerungen

Steuerberatung

Am 5. Juni 2024 hat das Bundeskabinett den Entwurf des Jahressteuergesetzes 2024 beschlossen. Dieses Gesetz beinhaltet wichtige Anpassungen in verschiedenen Bereichen des deutschen Steuerrechts. Wir stellen im Folgenden einige der geplanten Neuerungen im Einkommensteuerrecht vor.

Durch das Gesetz werden notwendige Anpassungen an EU-Recht, EuGH-Urteile sowie Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesfinanzhofs umgesetzt. Das wesentliche Ziel der Neuerungen ist die Modernisierung und Vereinfachung des deutschen Steuerrechts, um beispielsweise Bürokratie abzubauen, Innovationen zu fördern und nachhaltiges Wirtschaften zu unterstützen.

In diesem Sinne setzt die Neuregelung zur Pauschalbesteuerung von Mobilitätsbudgets (§ 40 EStG) Anreize zur Förderung einer umweltfreundlichen Mobilität. 
Arbeitgeber sollen nun die Lohnsteuer auf ein Mobilitätsbudget für außerdienstliche Nutzung von Mobilitätsleistungen in Form eines Sachbezugs oder Zuschusses pauschal mit 25% erheben können, vorausgesetzt, das Budget wird zusätzlich zum regulären Arbeitslohn gewährt. Diese Regelung umfasst die kurzfristige und gelegentliche Bereitstellung moderner Fortbewegungsmöglichkeiten wie E-Scooter, Car-Sharing, Bike-Sharing und andere Sharing-Angebote sowie Fahrtdienstleistungen. Die Möglichkeiten der Pauschalbesteuerung sind auf einen jährlichen Höchstbetrag von 2.400 Euro begrenzt.

Ferner wird die Steuerbefreiung für kleine Photovoltaikanlagen (§ 3 Nr. 72 EStG) ausgebaut, die nach dem 31.12.2024 angeschafft, in Betrieb genommen oder erweitert werden. Für Altanlagen bis zum 31.12.2024 soll die Neuregelung daher nicht gelten. Die zulässige Bruttoleistung für die Steuerbefreiung gemäß Marktstammdatenregister wird von 15 kW (peak) auf 30 kW (peak) pro Wohn- oder Gewerbeeinheit erhöht, wobei insgesamt höchstens 100 kW (peak) pro Steuerpflichtigen oder Mitunternehmerschaft erlaubt sind. Für Gebäude ohne Wohneinheit, aber mit mehreren Gewerbeeinheiten, erstreckt sich die Begünstigung auf bis zu 30 kW (peak) je Gewerbeeinheit. Dabei stellt die jeweilige maximale Bruttoleistung eine Freigrenze und keinen Freibetrag dar.

Auch im Bereich der Vermögensbeteiligung von Arbeitnehmern (§ 19a EStG) sollen weitere Verbesserungen eingeführt werden. Schon jetzt können Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers unentgeltlich oder vergünstigt an den Arbeitnehmer übertragen werden, wobei die Besteuerung des daraus resultierenden geldwerten Vorteils aufgeschoben erfolgen kann. Der Anwendungsbereich wird erweitert, sodass künftig auch Anteile von Konzernunternehmen steuerbegünstigt übertragen werden können. Dabei ist jedoch zu beachten, dass der steuerbegünstigte Transfer eines Anteils an einem Konzernunternehmen nur möglich ist, wenn die Schwellenwerte gemäß § 19a Abs. 3 EStG in Bezug auf die Gesamtheit aller Konzernunternehmen nicht überschritten werden und die Gründung keines Konzernunternehmens mehr als 20 Jahre zurückliegt.

Veränderungen ergeben sich für Steuerpflichtige ab dem 01.01.2026 auch im Hinblick auf die Antragstellung auf Erstattung der Bauabzugsteuer (§ 48c EStG). Zukünftig müssen Anträge grundsätzlich elektronisch über die amtlich vorgeschriebene Schnittstelle bis zum Ende des zweiten Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem der Abzugsbetrag angemeldet wurde, eingereicht werden.

Nach einem jahrzehntelangen Rechtsstreit soll nun die steuerneutrale Buchwertübertragung zwischen Schwesterpersonengesellschaften mit identischen Beteiligungsverhältnissen gesetzlich festgeschrieben werden. Dazu wird § 6 Abs. 5 Satz 3 EStG um Nummer 4 erweitert.
Dadurch wird es möglich, einen steuerneutralen Wirtschaftsguttransfer bei unentgeltlichen Übertragungsvorgängen von Wirtschaftsgütern zwischen den Gesamthandsvermögen verschiedener Mitunternehmerschaften derselben, identisch beteiligten Mitunternehmer durchzuführen.

Die Neuregelungen des Jahressteuergesetzes 2024, die am 5. Juni 2024 durch das Bundeskabinett beschlossen wurden, sollen grundsätzlich ab dem 1. Januar 2024 in Kraft treten. Teilweise sollen die Neuregelungen jedoch auch erstmals für Besteuerungszeiträume Anwendung finden, die nach dem 31. Dezember 2024 beginnen. Der Bundestag und der Bundesrat müssen dem Gesetzgebungsverfahren jedoch noch zustimmen, sodass ein endgültiger Abschluss des Verfahrens wahrscheinlich erst zum Ende des Jahres zu erwarten ist.

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