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Bokeh Hintergrund

Steuerliche Änderungen zum Jahresende – Ein Auf und Ab

Advisory

Mit Spannung wurde das als Konjunkturspritze angepriesene Wachstumschancengesetz (WCG) erwartet. Enthielt der Regierungsentwurf noch neben wirtschaftsfördernden Steuererleichterungen und Investitionsprämien einige verschärfende Regelungen, waren diese in der von dem Finanzausschuss vorgelegten Beschlussempfehlung weitestgehend nicht mehr enthalten. Dies betraf insbesondere die im Regierungsentwurf noch vorgesehene Anti-Fragmentierungsregelung, nach der die bei der Zinsschranke anzuwendenden Freigrenze nicht mehr pro Betrieb gelten sollte, sondern bei einer Konzerngruppe mit gleichartiger Tätigkeit auf die einzelnen Gesellschaften aufzuteilen war, mit der Rechtsfolge, dass in vielen Fällen ein Reißen der Freigrenze und eine Anwendung der Zinsschranke – vorbehaltlich der weiteren Ausnahmetatbestände – drohte.

Das WCG wurde am 17. November 2023 vom Bundestag verabschiedet. Der Bundesrat erteilte indes nicht seine Zustimmung und rief am 24. November 2023 den Vermittlungsausschuss an. Der einberufene Vermittlungsausschuss hielt ohne Kompromisse die letzte Sitzung in diesem Jahr ab. Das WCG wird somit im Jahr 2023 nicht umgesetzt.

Nun wurden allerdings punktuell Regelungen aus dem gescheiterten WCG in das Kreditzweitmarktförderungsgesetz ausgelagert, das am 14. Dezember 2023 vom Bundestag verabschiedet wurde und dem am heutigen Tage (15. Dezember 2023) vom Bundesrat zugestimmt wurde. Umgesetzt werden (u.a.) die Änderungen bei der Zinsschranke, die Abschaffung der Besteuerung der Dezemberhilfe 2022 und die Fortgeltung der Grunderwerbsteuer-Befreiung bei Personengesellschaften (befristet bis zum 31.12.2026). Insbesondere die letzte Regelung ist zu begrüßen. So entfiel mit Ablauf des Jahres 2023 in Anbetracht des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) und des Wegfalls der „Gesamthand“ die bis dahin bestehende Möglichkeit, Grundbesitz zwischen Gesellschafter und Personengesellschaft grunderwerbsteuerfrei zu übertragen; aufgrund der Unsicherheit über den Ausgang des Gesetzes wurde in vielen Fällen über eine Übertragung im laufenden Jahr nachgedacht. Durch die gesetzliche Regelung besteht nun Gewissheit, dass solche steuerfreien Übertragungen auch nach dem 01.01.2024 weiter möglich sind.

Dennoch lässt sich leider konstatieren, dass es der Gesetzgeber unter dem Strich nicht geschafft hat, wichtige Regelungen für unter der Hochzinsphase leidende Branchen zu verabschieden. Hier sah das WCG zu begrüßende Regelungen im Bereich des Verlustabzugs und der degressiven Abschreibung für neu gebaute bzw. erworbene Wohngebäude (6% p.a.) vor. Insbesondere letztere Vorschrift sollte die kriselnde Baubranche und Immobilieninvestoren begünstigen. Zwar wurde bereits für Wohnungsneubauten ab 2023 die Abschreibung von 2% auf 3% erhöht und zusätzlich hierzu Sonderabschreibungen für Effizienzbauten eingeführt. Allerdings sind Abschreibungen von 3% aufgrund des insbesondere in Großstädten hohen Anteils des Grund und Bodens an den Gesamtkosten noch nicht attraktiv genug. Die Sonderabschreibung (§ 7b Abs. 2 S. 1 Nr. 2 EStG) scheitert in der Praxis zudem oftmals an dem Erfordernis der „Nachhaltigkeits-Klasse“ und sieht darüber hinaus eine Deckelung der AfA-Bemessungsgrundlage auf Anschaffungs-/ Herstellungskosten von maximal EUR 2.500 pro Quadratmeter Wohnfläche vor. Hier lässt sich nur hoffen, dass die Politik die offenen Punkte im nächsten Jahr nicht aus den Augen verliert.

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