BPG BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH
blau-gelber Hintergrund

Update: Aktuelle Steuerliche Änderungen zum Wachstumschancengesetz

Steuerberatung

Nach einem langen Gesetzgebungsverfahren gab es vergangenen Freitag (22. März 2024) die notwendige Zustimmung zum Wachstumschancengesetz im Bundesrat. Verabschiedet wurde eine „abgespeckte“ Version des ursprünglich von der Bundesregierung vorgesehenen Gesetzes. Auch wenn die Reaktionen in der Beraterpraxis eher verhalten ausgefallen sind und dem Gesetz nicht mehr als eine „light“ Wachstumsförderung zugeschrieben wird, enthält das Gesetz durchaus einige zu begrüßende Änderungen.

An erster Stelle zu nennen sind die verbesserten Abschreibungsmöglichkeiten. Durch die degressive Abschreibung von beweglichen Wirtschaftsgütern und die degressive Abschreibung bei Gebäuden wird zukünftig Abschreibungssubstrat vorverlagert und durch die eintretenden Mindersteuern zumindest temporär eine Entlastung für den Steuerpflichtigen geschaffen. Die degressive Abschreibung von Gebäuden beträgt nun 5% (im Regierungsentwurf waren es noch 6%) und gilt für Gebäude, bei denen die Herstellung (Baubeginn) oder im Anschaffungsfall das obligatorische Rechtsgeschäft (notarielle Beurkundung) nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 erfolgt ist. Im Fall der Anschaffung ist weitere Voraussetzung, dass die Anschaffung bis zum Schluss des Jahres der Fertigstellung erfolgt.
 
Ebenfalls positiv zu beurteilen ist, dass eine Anzeigepflicht für innerstaatliche Steuergestaltungen doch nicht im Wachstumschancengesetz verankert ist. Zudem sind Änderungen bei der Verlustverrechnung vorgesehen. So sieht das Wachstumschancengesetz nun für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 eine Senkung der Mindestbesteuerung vor, indem Verluste, soweit sie 1 Million Euro übersteigen, mit 70% (zuvor 60%) des 1 Million Euro übersteigenden Gesamtbetrags der Einkünfte verrechnet werden können. Die verbesserte Verlustverrechnung gilt jedoch nur für die Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, nicht jedoch für die Gewerbesteuer.
 
Verschärfende Änderungen zulasten des Steuerpflichtigen enthält das Gesetz allerdings auch. So werden zusätzliche Anforderungen an grenzüberschreitende Finanzierungsbeziehungen gestellt, die insbesondere neue Dokumentationserfordernisse auf Seiten des Steuerpflichtigen bedingen (§ 1 Abs. 3d bis Abs. 3e AStG). Die Ergänzungen im Außensteuergesetz sind auch als Reaktion auf die Nicht-Einführung der im ursprünglichen Entwurf bei der Zinsschranke vorgesehen Anti-Fragmentierungsregelung zu sehen.

Es bleibt festzuhalten, dass angesichts der eingetrübten Konjunkturerwartungen das verabschiedete Wachstumschancengesetz allein nicht für ausreichend Wachstum sorgen wird. Vielmehr ist der Gesetzgeber aufgefordert. weitere steuerliche Erleichterungen und Anreize durch zukünftige Steuergesetzesänderungen zu schaffen.

Cookie-Einstellungen