BPG BPG Beratungs- und Prüfungsgesellschaft mbH
Sascha Venkitasseril

Die Krisenwarnpflicht des Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters

Wirtschaftsprüfung, Steuerberatung

Vor welchen Krisen muss der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater seine Mandanten warnen?

Nach § 102 des Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) haben Steuerberater, Steuerbevollmächtigte, Wirtschaftsprüfer, vereidigte Buchprüfer und Rechtsanwälte bei Erstellung des Jahresabschlusses den Mandanten auf das Vorliegen eines möglichen Insolvenzgrundes nach den §§ 17 bis 19 der Insolvenzordnung und die sich daran anknüpfenden Pflichten der Geschäftsleiter und Mitglieder der Überwachungsorgane hinzuweisen, wenn entsprechende Anhaltspunkte offenkundig sind und sie annehmen müssen, dass dem Mandanten die mögliche Insolvenzreife nicht bewusst ist. Die möglichen Insolvenzgründe sind (drohende) Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung. Offenkundig könnten diese zum Beispiel sein, wenn in aufeinanderfolgenden Jahresabschlüssen „Nicht durch Eigenkapital gedeckte Fehlbeträge“ ausgewiesen werden oder absehbar ist, dass der Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nicht mehr nachkommen kann. Die insolvenzrechtliche Prüfung der Insolvenzreife als solche liegt dagegen nicht in der Verantwortung des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters. 

Wen muss der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater dabei genau informieren?

Der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater hat sowohl die gesetzlichen Vertreter als auch ggf. vorhandene Mitglieder eines Überwachungsorgan unabhängig voneinander zu informieren.

In welcher Form muss der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater seinen Mandanten warnen?

Bei offenkundigen Anhaltspunkten muss der Wirtschaftsprüfer/Steuerberater die gesetzlichen Vertreter (und ggf. das Überwachungsorgan) konkret, d.h. unter Nennung der Umstände, die auf einen Insolvenzgrund hinweisen, informieren. Dabei ist der Mandant ebenfalls aufzufordern eine explizite Prüfung der Insolvenzreife durch einen sachverständigen Dritten in Auftrag zu geben. Diese Hinweise sind entsprechend zu dokumentieren (etwa in Form von Kopien entsprechender Schreiben oder E-Mails bzw. von Aktenvermerken) und zu archivieren. Auch der Erstellungsbericht des Wirtschaftsprüfers/Steuerberaters hat entsprechende Ausführungen zu möglichen Insolvenzgründen zu enthalten.
 

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