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Die Grundsteuerreform 2022 kommt – auch Sie sind gesetzlich verpflichtet!

Steuerberatung

In Deutschland müssen rund 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewertet werden, nachdem Bundestag und Bundesrat 2019 eine Grundsteuerreform ver­abschiedeten. Das Bundesverfassungsgericht forderte diese Neuregelung, da der bislang von den Finanzämtern berechnete Wert der Grundstücke und Gebäude auf veralteten Zahlen beruhte. Für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft müssen Eigentümerinnen und Eigentümer im Zeitraum vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2022 eine Feststellungserklärung bei der Finanzverwaltung in elektronischer Form abgeben. Hierzu sollten Sie von der Finanzverwaltung im Jahr 2022 aufgefordert werden. Die Aufforderung zur Abgabe wurde in Form einer Allgemeinverfügung für 11 Bundesländer am 30.03.2022 im Bundessteuerblatt veröffentlicht.

Als Basis für die Neubewertung werden die Wertverhältnisse vom 1. Januar 2022 zugrunde gelegt. Da die Finanzverwaltungen für die Neubewertung aller Grundstücke mehrere Jahre Zeit benötigen, werden die neuen Werte zur Berechnung der Grundsteuer erst ab dem Jahr 2025 herangezogen. Eine Länderöffnungsklausel ermöglicht den Bundesländern, statt des Bundesrechts eigene Länderlösungen zu beschließen und anzuwenden. Das Bundesland Nordrhein-Westfalen macht beispielsweise von dieser Klausel keinen Gebrauch, sodass hier das Bundesmodell zur Anwendung kommt.

Eigentümer eines (privat genutzten/betrieblichen/landwirtschaftlichen/forstwirtschaftlichen) Grundstückes sind unmittelbar betroffen und gesetzlich verpflichtet, am Neubewertungsverfah­ren teilzunehmen. Hierzu sind einige Vorbereitungen zu treffen.

Als Ihre Berater in allen steuerrechtlichen Belangen unterstützen wir gerne und beraten unsere Mandanten zum Neubewertungsverfahren individuell und können auch den Prozess und die Abwicklung mit den Finanzbehörden übernehmen.

Vorbereitende Tätigkeiten, wie zum Beispiel das Sammeln entsprechender benötigter Unterlagen, sollten bereits jetzt vorgenommen werden. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um folgende Informationen:

  • Angaben zur Lage wie Gemarkung, Flur, Flurstück
  • Grundstücksart (bebautes oder unbebautes Grundstück)
  • Nutzungsart (Wohngrundstück, Nichtwohngrundstück)
  • Bodenrichtwert
  • Der/die Eigentümer bzw. Eigentumsverhältnisse
  • Angaben zur Fläche, z. B. Grundstücksfläche, Wohnfläche, sonstige Flächen
  • Baujahr (Bezugsfertigkeit), Abschluss der letzten Kernsanierung, bestehende Abbruchverpflich­tung
  • Anzahl der Garagen- /Tiefgaragenstellplätze

Als Nachweis zur Erlangung der o. a. Informationen dienen u. a. folgende Unterlagen:

  • Aktueller Einheitswertbescheid mit Flächen- und Gebäudeangaben
  • Flurkarten
  • Grundbuchauszug, Kaufverträge, Grundrisse, Mietverträge
  • Verträge über Eigentumsverhältnisse, Teilungserklärungen

Gerne stehen wir in dieser Angelegenheit beratend zur Seite und bitten um entsprechende Rückmeldung unter bei den Ihnen bekannten Mitarbeitern.

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