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Mindestbesteuerung: BFH stärkt Billigkeitsmaßnahmen bei endgültigem Verlustuntergang

Steuerberatung

Mit Urteil vom 15.04.2026 (Az. I R 20/25, vormals I R 59/12) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Grundsätze zum Verhältnis zwischen der gesetzlichen Mindestbesteuerung und Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO konkretisiert.  Die Entscheidung betrifft insbesondere Fälle, in denen vorhandene Verlustvorträge aufgrund der gesetzlichen Mindestbesteuerung nicht vollständig genutzt werden können und später endgültig untergehen. Nachdem das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die Regelungen zur Mindestbesteuerung im Jahr 2025 für verfassungsgemäß erachtet hatte, setzt der BFH diese Vorgaben für den Streitfall um.

Der BFH bestätigt zunächst, dass die Regelungen zur Mindestbesteuerung bei bilanzierenden Körperschaftsteuersubjekten verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Anwendung der Mindestbesteuerung dazu führt, dass Verlustvorträge endgültig nicht mehr genutzt werden können.

Gleichzeitig stellt der BFH jedoch klar: Beruht ein solcher Definitiveffekt auf einem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt, sind Billigkeitsmaßnahmen nach § 163 AO ernsthaft zu erwägen. Damit kommt der Billigkeitsprüfung gerade in besonderen Härtefällen erhebliche praktische Bedeutung zu.

Darstellung des Urteils
Dem Verfahren lag die Besteuerung einer GmbH zugrunde, über deren Vermögen im Jahr 2005 das Insolvenzverfahren eröffnet worden war. Die Gesellschaft hatte eine Forderung in Höhe von rund 44,2 Mio. Euro im Jahresabschluss 2004 zunächst vollständig abgeschrieben. Nachdem die Forderung später gerichtlich bestätigt worden war, wurde die Abschreibung im Jahr 2006 rückgängig gemacht. Die daraus resultierende Wertaufholung trug zu einem erheblichen Jahresüberschuss bei.

Für den Abwicklungszeitraum berücksichtigte das Finanzamt die vorhandenen Verlustvorträge im Rahmen der gesetzlichen Mindestbesteuerung. Ein Teil der Verluste konnte deshalb nicht mit den entstandenen Gewinnen verrechnet werden. Gegen die entsprechenden Steuerbescheide wandte sich der Kläger und beantragte hilfsweise eine abweichende Steuerfestsetzung aus Billigkeitsgründen nach § 163 AO. Sowohl das Einspruchsverfahren als auch die anschließende Klage blieben erfolglos. Nach Abschluss des Insolvenzverfahrens und Löschung der Gesellschaft konnten die verbliebenen Verlustvorträge nicht mehr genutzt werden, sodass insoweit ein Definitiveffekt eingetreten war.

Unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG vom 23.07.2025 – 2 BvL 19/14 bestätigte der BFH die Verfassungsmäßigkeit der Mindestbesteuerung auch für den Fall, dass ihre Anwendung dazu führt, dass Verluste endgültig nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können. Hinsichtlich der beantragten Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO hatte die Revision dagegen teilweise Erfolg. Das Finanzamt hat nunmehr über die geltend gemachten Billigkeitsgründe nach § 163 AO zu entscheiden. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, inwieweit die aufgrund der Mindestbesteuerung nicht vollständig mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinne auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. 

Zentrale Aussagen des Urteils 
Der BFH bestätigt unter Berücksichtigung der Entscheidung des BVerfG, dass die gesetzlichen Regelungen zur Mindestbesteuerung für bilanzierende Körperschaftsteuersubjekte verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden sind. Dies gilt auch, wenn ihre Anwendung im konkreten Fall dazu führt, dass vorhandene Verluste endgültig nicht mehr zur Minderung von Gewinnen genutzt werden können.

Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 163 AO stellt der BFH zugleich klar, dass allein der definitive Untergang von Verlustvorträgen regelmäßig nicht ausreicht, um eine sachliche Unbilligkeit der Anwendung der Mindestbesteuerung anzunehmen. Eine solche kommt grundsätzlich nur in Betracht, soweit die nicht mit Verlustvorträgen verrechenbaren Gewinne auf bilanziellen Umkehreffekten beruhen. In diesem Fall kommt eine sachliche Unbilligkeit der Mindestbesteuerung grundsätzlich in Betracht.

Im Streitfall sah der BFH einen bilanziellen Umkehreffekt zumindest in Höhe der im Jahr 2004 vorgenommenen Abschreibung der Forderung und der anschließenden Wertaufholung im Jahr 2006 als möglich an.  Dieser kann zwar nicht im Rahmen der Steuerfestsetzung berücksichtigt werden, ist jedoch im Rahmen der Billigkeitsentscheidung zu berücksichtigen. Eine etwaige positive Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO dürfte nach Auffassung des BFH nur für denjenigen Besteuerungszeitraum in Betracht kommen, in dem der durch einen bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt entstandene Gewinn berücksichtigt wird, und soweit die Mindestbesteuerung in diesem Besteuerungszeitraum eine vollständige Verrechnung dieses Gewinns mit Verlustvorträgen verhindert.

Daneben äußert sich der BFH zu den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen der Billigkeitsentscheidung. Wird eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO bereits im Festsetzungsverfahren beantragt, ist die Entscheidung hierüber regelmäßig mit der Steuerfestsetzung zu verbinden. Im Streitfall hatte der Kläger den Billigkeitsantrag jedoch erstmals im Einspruchsverfahren gestellt. Da es sich bei der Billigkeitsentscheidung nach § 163 AO um eine Ermessensentscheidung handelt, konnte hierüber nicht erstmals mit der Einspruchsentscheidung entschieden werden, da dem Steuerpflichtigen andernfalls eine Prüfungsebene genommen würde. Das Finanzamt hat nunmehr über die geltend gemachten Billigkeitsgründe nach § 163 AO zu entscheiden.

Praxisrelevanz
Das Urteil ist insbesondere für Kapitalgesellschaften mit hohen Verlustvorträgen von praktischer Bedeutung. Es verdeutlicht, dass die Mindestbesteuerung grundsätzlich auch dann Anwendung findet, wenn Verlustvorträge endgültig nicht mehr genutzt werden können. Der definitive Untergang von Verlustvorträgen allein reicht regelmäßig nicht aus, um eine sachliche Unbilligkeit der Mindestbesteuerung zu begründen.

Besondere Bedeutung kann einer Billigkeitsprüfung nach § 163 AO jedoch zukommen, wenn die von der Mindestbesteuerung betroffenen Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen. Ein solcher kann insbesondere vorliegen, wenn eine zunächst gewinnmindernd berücksichtigte Bilanzposition in einem späteren Besteuerungszeitraum erfolgswirksam wieder rückgängig gemacht wird. Im Streitfall war dies bei der Abschreibung einer Forderung und ihrer späteren Wertaufholung der Fall.

Für die steuerliche Praxis empfiehlt es sich daher, bei einem drohenden endgültigen Verlustuntergang insbesondere zu prüfen,

  • ob die nicht nutzbaren Verlustvorträge auf einem bilanziellen Vorgang beruhen, der in einem späteren Zeitraum zu einem gegenläufigen Gewinn geführt hat,

  • in welchem Umfang die Mindestbesteuerung gerade die Verrechnung dieses Gewinns mit den vorhandenen Verlustvorträgen verhindert und

  • zu welchem Zeitpunkt eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beantragt wird und welche verfahrensrechtlichen Folgen sich daraus ergeben.

Die Entscheidung unterstreicht damit die Bedeutung einer sorgfältigen Prüfung der Ursachen für die Entstehung der Verlustvorträge und der späteren Gewinnerhöhungen. Für eine Billigkeitsentscheidung ist nicht allein der endgültige Verlustuntergang maßgeblich; entscheidend kann vielmehr sein, ob und in welchem Umfang die von der Mindestbesteuerung erfassten Gewinne auf einem bilanziellen Umkehreffekt beruhen.

Fazit
Der BFH bestätigt die grundsätzliche Anwendung der Mindestbesteuerung auch in Fällen, in denen Verlustvorträge später endgültig untergehen. Eine generelle Ausnahme für sogenannte Definitiveffekte besteht nicht.
Gleichzeitig eröffnet das Urteil einen wichtigen Ansatzpunkt für besondere Härtefälle: Entsteht der Definitiveffekt im Zusammenhang mit einem bilanzsteuerrechtlichen Umkehreffekt, muss eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO ernsthaft in Betracht gezogen werden.

Für Unternehmen mit erheblichen Verlustvorträgen sollte deshalb nicht allein die Höhe der noch vorhandenen Verluste betrachtet werden. Entscheidend ist auch, wie diese Verluste entstanden sind, welche späteren Gewinne hiermit korrespondieren und ob die Mindestbesteuerung deren vollständige Verrechnung verhindert.

Insbesondere in Insolvenz-, Liquidations- und vergleichbaren Beendigungssituationen kann daher eine frühzeitige Analyse der Verlustentstehung und möglicher bilanzieller Umkehreffekte angezeigt sein. Werden entsprechende Zusammenhänge festgestellt, sollte geprüft werden, ob eine Billigkeitsmaßnahme nach § 163 AO beantragt werden kann und zu welchem Zeitpunkt der Antrag verfahrensrechtlich zweckmäßig zu stellen ist.

Autorin: Katharina Eggert (Senior Consultant Tax)

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