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BFH schafft Klarheit: Kein eigener Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers bei zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer

Steuerberatung

Mit Urteil vom 09. April 2026 (Az. VI R 12/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) seine Rechtsprechung zur Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer grundlegend geändert. Künftig kann sich ein Arbeitnehmer nicht mehr auf eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. berufen, wenn der Arbeitgeber Lohnsteuer materiell-rechtlich zu Unrecht einbehalten und abgeführt hat. Der BFH gibt damit ausdrücklich seine bisherige Rechtsprechung auf und stellt klar, dass ein eigenständiger öffentlich-rechtlicher Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers in diesen Fällen nicht besteht. Aus Gründen des Vertrauensschutzes gilt die bisherige Rechtsprechung allerdings für bereits bis zur Veröffentlichung des Urteils geltend gemachte Erstattungsansprüche fort.

Die Entscheidung besitzt erhebliche Bedeutung für grenzüberschreitende Beschäftigungsverhältnisse sowie für die Lohnsteuerpraxis international tätiger Unternehmen. Sie verdeutlicht zugleich, welche Bedeutung der ordnungsgemäßen Durchführung des Lohnsteuerabzugs und den verfahrensrechtlichen Möglichkeiten zur Korrektur fehlerhafter Lohnsteuer-Anmeldungen zukommt.

Darstellung des Urteils

Dem Verfahren lag der Fall eines in der Schweiz ansässigen Arbeitnehmers zugrunde, der bei einer deutschen GmbH beschäftigt war. Im Streitjahr wurde das Arbeitsverhältnis im Rahmen eines Aufhebungsvertrags beendet. Der Arbeitnehmer wurde unter Fortzahlung seiner Vergütung unwiderruflich von der Arbeitsleistung freigestellt. Gleichwohl behielt der Arbeitgeber für den gesamten Arbeitslohn Lohnsteuer ein und führte diese an das Finanzamt ab.

Der BFH stellte zunächst fest, dass Deutschland lediglich für die tatsächlich im Inland ausgeübten Arbeitstage ein Besteuerungsrecht zustand. Während der unwiderruflichen Freistellung erfolgte weder eine Arbeitsausübung noch eine Arbeitsverwertung im Sinne des § 49 Abs. 1 Nr. 4 EStG. Für die darüber hinausgehenden Vergütungen bestand daher bereits nach innerstaatlichem Recht keine beschränkte Steuerpflicht.

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand jedoch die Frage, ob der Arbeitnehmer die zu Unrecht einbehaltene Lohnsteuer unmittelbar vom Finanzamt zurückverlangen kann. Diese Frage verneinte der BFH grundsätzlich und änderte insoweit seine bisherige Rechtsprechung. Lediglich aufgrund des Vertrauensschutzes erhielt der Kläger im konkreten Verfahren eine Erstattung nach den bislang geltenden Grundsätzen.

Zentrale Aussagen des BFH

Der BFH lehnt eine analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. auf Lohnsteuerfälle ausdrücklich ab. Nach Auffassung des Gerichts fehlt es bereits an einer planwidrigen Regelungslücke, die eine Analogie rechtfertigen könnte. Der Gesetzgeber hat eine Erstattungsregelung ausdrücklich nur für bestimmte Quellensteuern – insbesondere den Kapitalertragsteuerabzug – geschaffen. Eine entsprechende Regelung für den Lohnsteuerabzug wurde hingegen bewusst nicht aufgenommen. Daraus schließt der BFH, dass eine richterliche Ausdehnung der Vorschrift auf Lohnsteuerfälle nicht zulässig ist.

Zugleich hebt der BFH die systematischen Unterschiede zwischen dem Steuerabzug bei Kapitalerträgen und dem Lohnsteuerabzug hervor. Während § 50d EStG ausdrücklich an den Kapitalertragsteuerabzug sowie bestimmte Vergütungen nach § 50a EStG anknüpft, ist der Lohnsteuerabzug eigenständig geregelt. Bereits deshalb lasse sich die gesetzliche Erstattungsregelung nicht ohne Weiteres auf Lohnsteuerfälle übertragen.

Besondere Bedeutung misst der BFH den bestehenden verfahrensrechtlichen Möglichkeiten des Arbeitnehmers bei. Nach Auffassung des Gerichts besteht keine Schutzlücke, weil der Arbeitnehmer die ihn betreffende Lohnsteuer-Anmeldung aus eigenem Recht anfechten beziehungsweise deren Änderung beantragen kann. Unterbleibt dies und wird die Lohnsteuer-Anmeldung bestandskräftig, bildet sie den Rechtsgrund für den Steuerabzug. Ein isolierter Erstattungsantrag genügt dann nicht, um die Erstattung der einbehaltenen Lohnsteuer zu erreichen.

Der BFH misst außerdem dem gesetzgeberischen Willen und der Systematik des Einkommensteuerrechts entscheidende Bedeutung bei. Da sowohl die Vorschriften über die beschränkte Steuerpflicht als auch die Regelungen zur Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung auf derselben gesetzlichen Ebene stehen, besteht kein Vorrang der materiellen Steuerpflicht gegenüber den verfahrensrechtlichen Vorschriften. Eine Ausnahme hätte der Gesetzgeber ausdrücklich regeln müssen. Gerade das Fehlen einer entsprechenden Regelung spricht nach Auffassung des Gerichts gegen einen eigenständigen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers.

Gleichzeitig stellt der BFH klar, dass die Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung nur für die Zukunft gilt. Da Finanzgerichte und Finanzverwaltung die analoge Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG über viele Jahre anerkannt hatten, genießen bereits bis zum Tag der Veröffentlichung des Urteils geltend gemachte Erstattungsansprüche Vertrauensschutz.

Praxisrelevanz

Das Urteil hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und international tätige Unternehmen. Insbesondere bei grenzüberschreitenden Beschäftigungsverhältnissen gewinnt die zutreffende lohnsteuerliche Beurteilung bereits im Zeitpunkt des Lohnsteuerabzugs weiter an Bedeutung. Fehlerhafte Lohnsteuerabzüge lassen sich künftig nicht mehr ohne Weiteres über einen eigenständigen Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers korrigieren.

Für Arbeitnehmer bedeutet die Entscheidung, dass sie ihre verfahrensrechtlichen Möglichkeiten frühzeitig nutzen müssen. Ist eine Lohnsteuer-Anmeldung fehlerhaft, kommt der Anfechtung oder Änderung dieser Anmeldung entscheidende Bedeutung zu. Ein später isoliert gestellter Erstattungsantrag kann die Bestandskraft der Lohnsteuer-Anmeldung nicht ersetzen.

Auch Arbeitgeber sollten der korrekten Durchführung des Lohnsteuerabzugs besondere Aufmerksamkeit widmen. Gerade bei grenzüberschreitenden Sachverhalten, Freistellungen oder Fragen der beschränkten Steuerpflicht können fehlerhafte Einbehalte erhebliche steuerliche und verfahrensrechtliche Folgen nach sich ziehen. Eine sorgfältige Prüfung der lohnsteuerlichen Behandlung bereits im Vorfeld hilft, spätere Korrekturverfahren und mögliche Haftungsrisiken zu vermeiden.

Fazit

Mit dem Urteil VI R 12/24 vollzieht der BFH eine grundlegende Kehrtwende in der Rechtsprechung zur Erstattung zu Unrecht einbehaltener Lohnsteuer. Ein eigener Erstattungsanspruch des Arbeitnehmers in entsprechender Anwendung des § 50d Abs. 1 Satz 2 EStG a.F. besteht künftig grundsätzlich nicht mehr. Stattdessen rückt die Anfechtung oder Änderung der Lohnsteuer-Anmeldung als maßgeblicher verfahrensrechtlicher Weg in den Vordergrund. Lediglich aus Gründen des Vertrauensschutzes bleibt die bisherige Rechtsprechung für bereits rechtzeitig geltend gemachte Erstattungsansprüche anwendbar. Für die Beratungspraxis unterstreicht die Entscheidung die Notwendigkeit, grenzüberschreitende Arbeitsverhältnisse und den Lohnsteuerabzug von Beginn an steuerlich sorgfältig zu gestalten, um spätere Erstattungs- und Haftungsrisiken zu vermeiden.

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