BFH konkretisiert das vereinfachte Ertragswertverfahren: Wann außergewöhnliche Aufwendungen den Unternehmenswert nicht mindern
Mit Urteil vom 06. Mai 2026 (II R 2/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Voraussetzungen präzisiert, unter denen Aufwendungen bei der Bewertung von Anteilen im vereinfachten Ertragswertverfahren als außerordentliche Aufwendungen zu behandeln sind. Die Entscheidung ist insbesondere für Unternehmensnachfolgen, Schenkungen von Gesellschaftsanteilen und die steuerliche Bewertung von mittelständischen Unternehmen von erheblicher Bedeutung.
Der BFH stellt klar, dass Aufwendungen dann als außerordentlich anzusehen sind, wenn sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag voraussichtlich nicht beeinflussen. Ob dies der Fall ist, ist anhand einer Gesamtwürdigung des Einzelfalls zu beurteilen. Dabei sind der Rechtsgrund der Entstehung der Aufwendungen, die Häufigkeit der Aufwendungen und die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu ähnlichen, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr früher angefallenen Aufwendungen zu berücksichtigen. Nicht entscheidend ist dagegen, ob die Aufwendungen im gewöhnlichen Geschäftsbetrieb angefallen sind oder nicht.
Darstellung des Urteils
Im Streitfall ging es um die Bewertung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren gemäß §§ 199 ff. BewG für Zwecke der Schenkungsteuer. Die Gesellschaft hatte erhebliche Aufwendungen im Zusammenhang mit Verzugszinsen auf Zollabgaben getragen. Das Finanzamt hatte diese Aufwendungen dem steuerlichen Gewinn wieder hinzugerechnet, weil sie den künftig nachhaltig erzielbaren Jahresertrag nicht beeinflussten. Die Klägerin vertrat dagegen die Auffassung, die Aufwendungen seien nicht außergewöhnlich und dürften daher den Ertragswert mindern.
Der BFH bestätigte die Auffassung der Finanzverwaltung und wies die Revision zurück. Die Verzugszinsen stellen außergewöhnliche Aufwendungen dar und sind deshalb bei der Ermittlung des nachhaltig erzielbaren Jahresertrags zu neutralisieren und mindern diesen Jahresertrag nicht.
Zentrale Aussagen des Urteils
Der BFH betont, dass das vereinfachte Ertragswertverfahren auf die nachhaltige Ertragsfähigkeit des Unternehmens abstellt. Ziel des vereinfachten Ertragswertverfahrens ist es, eine möglichst realitätsgerechte Prognose der künftig nachhaltig erzielbaren Erträge zu ermöglichen.
Ob ein Aufwand (oder Ertrag) als außerordentlich zu qualifizieren ist, lässt sich nach Auffassung des BFH nicht schematisch beantworten. Vielmehr ist stets eine Gesamtwürdigung aller Umstände vorzunehmen. Dabei sind insbesondere folgende Faktoren zu berücksichtigen:
der Rechtsgrund für die Entstehung der Aufwendungen,
die Häufigkeit vergleichbarer Aufwendungen,
die Höhe der Aufwendungen im Verhältnis zu früher angefallenen vergleichbaren Kosten.
Diese Kriterien ermöglichen eine wertende Beurteilung, ob der betreffende Aufwand Rückschlüsse auf die zukünftige nachhaltige Ertragskraft zulässt oder lediglich einen einmaligen Sondereffekt darstellt.
Besondere Bedeutung kommt den Ausführungen des BFH zum Verhältnis zwischen Bewertungsrecht und Handelsrecht zu.
Nach Auffassung des BFH lässt sich der Begriff der außergewöhnlichen Aufwendungen nicht allein anhand des § 277 Abs. 4 HGB a.F. bestimmen. Auch wenn dieser ebenfalls das Ziel verfolgte, außergewöhnliche Geschäftsvorfälle von der gewöhnlichen Ertragslage abzugrenzen, so ist jedoch für das Bewertungsrecht entscheidend, ob der Aufwand die Ertragskraft des Unternehmens nachhaltige mindert. Dagegen müssen auch Aufwendungen, die im normalen Geschäftsbetrieb entstehen, bei der Ermittlung des Ertragswerts hinzugerechnet werden, wenn sie nach ihrem Rechtsgrund, ihrer Häufigkeit oder ihrer Höhe einen außergewöhnlichen Einzelfall darstellen und die künftig erzielbaren Erträge nicht nachhaltig beeinflussen.
Praxisrelevanz
Die Entscheidung hat erhebliche Auswirkungen auf die steuerliche Unternehmensbewertung im Rahmen von Erbschaften, Schenkungen und gesellschaftsrechtlichen Umstrukturierungen.
Unternehmer und Gesellschafter sollten sich bewusst sein, dass außergewöhnliche Aufwendungen künftig einer strengeren Prüfung unterliegen könnten. Unternehmen sollten außergewöhnliche Einzelbelastungen künftig sorgfältig dokumentieren und prüfen, ob diese tatsächlichen Rückschlüsse auf die nachhaltige Ertragskraft zulassen. Maßgeblich bleibt ausschließlich, ob der Aufwand für die zukünftige Ertragsentwicklung repräsentativ ist.
Besondere Aufmerksamkeit ist geboten bei:
einmaligen Rechtsstreitigkeiten,
behördlichen Sanktionen,
außergewöhnlichen Finanzierungskosten,
Schadensfällen oder sonstigen atypischen Belastungen.
Für Berater bedeutet das Urteil, dass die Bewertungsgutachten künftig stärker auf die wirtschaftliche Zukunftsprognose ausgerichtet werden müssen. Die bloße Feststellung, dass ein Aufwand ungewöhnlich oder selten ist, genügt nicht mehr. Vielmehr ist nachvollziehbar darzulegen, weshalb sich aus dem jeweiligen Vorgang eine nachhaltige Beeinträchtigung der Ertragslage ergibt.
Gerade bei Unternehmensnachfolgen kann dies erhebliche steuerliche Auswirkungen haben. Wird ein Aufwand als außerordentlich qualifiziert erhöht sich der nachhaltig erzielbare Jahresertrag und damit regelmäßig auch der steuerliche Unternehmenswert.
Fazit
Mit dem Urteil II R 2/24 vom 06.05.2026 verschärft der BFH die Anforderungen an die Berücksichtigung außergewöhnlicher Aufwendungen im vereinfachten Ertragswertverfahren. Entscheidend ist nicht die Ungewöhnlichkeit eines Aufwands, sondern seine Bedeutung für die künftige nachhaltige Ertragskraft des Unternehmens.
Für die Praxis ergeben sich daraus klare Handlungsempfehlungen:
außergewöhnliche Aufwendungen frühzeitig identifizieren,
deren wirtschaftlichen Hintergrund umfassend dokumentieren,
die Auswirkungen auf die zukünftige Ertragslage analysieren,
und Bewertungsunterlagen entsprechend fundiert aufbereiten.
Unternehmen und Gesellschafter sollten insbesondere bei geplanten Anteilsübertragungen oder Nachfolgeregelungen rechtzeitig steuerlichen Rat einholen. Die Entscheidung zeigt deutlich, dass die Unternehmensbewertung nach dem BewG zunehmend eine wirtschaftliche Gesamtbetrachtung erfordert und nicht allein auf formale oder buchhalterische Kriterien gestützt werden kann. Eine sorgfältige Vorbereitung kann dabei helfen, unnötige Bewertungsstreitigkeiten mit der Finanzverwaltung zu vermeiden und eine belastbare Grundlage für die steuerliche Planung zu schaffen.
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