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BFH schafft Klarheit bei Gesellschafterdarlehen: Zinsforderungen nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst

Steuerberatung

Mit Urteil vom 01.04.2026 (Az. I R 11/24) hat der Bundesfinanzhof (BFH) zwei für die Finanzierung innerhalb von Unternehmensgruppen wichtige Fragen entschieden. Zum einen stellt das Gericht klar, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen grundsätzlich nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Zum anderen grenzt der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift für nahestehende Personen ein: Eine bloße gesellschaftsrechtliche Verbindung über eine natürliche Person reicht nicht aus, um die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG auszulösen.

Die Entscheidung schafft mehr Rechtssicherheit für Unternehmen, die Darlehensbeziehungen innerhalb eines Gesellschafterverbunds unterhalten. Gleichzeitig weist der BFH darauf hin, dass in solchen Fällen weiterhin die Gefahr einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA) zu prüfen ist. 

Darstellung des Urteils

Dem Verfahren lag eine Konstellation mit zwei GmbHs zugrunde, die über denselben privaten Gesellschafter miteinander verbunden waren. Eine GmbH hatte für Verbindlichkeiten der anderen Gesellschaft gebürgt, Darlehen übernommen und weitere Finanzierungen gewährt. Aufgrund wirtschaftlicher Schwierigkeiten der Darlehensnehmerin kam es zu Forderungsausfällen, Abschreibungen sowie zum Verzicht auf Zinsen und zur Ausbuchung von Zinsforderungen. Das Finanzamt versagte den Betriebsausgabenabzug unter Hinweis auf § 8b Abs. 3 Sätze 4 bis 7 KStG. 

Der BFH entschied, dass die streitigen Zinsforderungen nicht unter den Anwendungsbereich des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG fallen. Darüber hinaus verneinte er die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG, da das erforderliche „Nahestehen“ lediglich über einen gemeinsamen Gesellschafter in Form einer natürlichen Person vermittelt wurde. Die Sache wurde jedoch an das Finanzgericht zurückverwiesen, damit geprüft werden kann, ob die Darlehensgewährung und die übernommenen Sicherheiten fremdüblich waren oder eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegt. 

Zentrale Aussagen des Urteils

Zinsforderungen sind grundsätzlich nicht von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG erfasst

Der BFH stellt ausdrücklich fest, dass Gewinnminderungen aus Zinsforderungen weder von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG noch von der Erweiterung auf wirtschaftlich vergleichbare Rechtshandlungen erfasst werden. Zinsforderungen treten nach Auffassung des Gerichts grundsätzlich weder an die Stelle einer Beteiligung noch einer Darlehensforderung.

Eine andere Beurteilung kann lediglich in Ausnahmefällen in Betracht kommen, etwa wenn stehen gelassene Zinsen wirtschaftlich den Charakter eines Darlehens annehmen, beispielsweise durch eine langfristige Stundung oder eine entsprechende Umgestaltung der Forderung. Für den entschiedenen Fall lagen solche Umstände jedoch nicht vor. 

Nahestehen über eine natürliche Person genügt nicht

Von besonderer praktischer Bedeutung ist die Auslegung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG. Der BFH lehnt eine weite Auslegung der Vorschrift ab. Danach reicht es nicht aus, dass zwei Gesellschaften über einen gemeinsamen privaten Gesellschafter miteinander verbunden sind. Das in Satz 5 geregelte Nahestehen knüpft vielmehr an den in Satz 4 genannten Gesellschafter an. Dieser muss selbst eine Körperschaft sein. 

Damit begrenzt der BFH den Anwendungsbereich der Vorschrift deutlich. Die bloße personelle Verflechtung über eine natürliche Person führt nicht dazu, dass Darlehensbeziehungen zwischen Gesellschaften automatisch unter das Abzugsverbot fallen. 

Verdeckte Gewinnausschüttung bleibt eigenständiges Prüfungsthema

Trotz der für die Steuerpflichtigen günstigen Entscheidung hat der BFH hervorgehoben, dass die steuerliche Prüfung damit nicht beendet ist. Werden Darlehen oder Sicherheiten unter Bedingungen gewährt, die einem Fremdvergleich nicht standhalten, kann eine verdeckte Gewinnausschüttung vorliegen. Das Finanzgericht muss daher im zweiten Rechtsgang prüfen, ob ein ordentlicher und gewissenhafter Geschäftsleiter unter vergleichbaren Umständen ebenso gehandelt hätte. 

Praxisrelevanz

Für Unternehmensgruppen mit mehreren Gesellschaften und gemeinsamen Gesellschaftern enthält das Urteil wichtige Klarstellungen. Insbesondere bei Finanzierungen zwischen Schwestergesellschaften reduziert sich das Risiko, dass Ausfälle von Zinsforderungen allein aufgrund von § 8b Abs. 3 KStG steuerlich nicht berücksichtigt werden können. 

Ebenso schafft die Entscheidung Rechtssicherheit für Konstellationen, in denen mehrere Gesellschaften lediglich über eine natürliche Person miteinander verbunden sind. Der BFH verhindert damit eine ausufernde Anwendung der Regelungen zu nahestehenden Personen. 

Gleichwohl sollten Unternehmen die Entscheidung nicht als Freibrief verstehen. Die Fremdüblichkeit konzerninterner Finanzierungen bleibt weiterhin von zentraler Bedeutung. Insbesondere bei Darlehensgewährungen, Bürgschaften, Rangrücktritten oder Sicherheiten sollten die wirtschaftlichen Gründe und die vereinbarten Konditionen sorgfältig dokumentiert werden. Fehlt eine ausreichende Fremdvergleichsdokumentation, können weiterhin erhebliche steuerliche Risiken aus einer verdeckten Gewinnausschüttung entstehen.

Für bestehende Finanzierungsstrukturen kann das Urteil zudem Anlass sein, bereits vorgenommene steuerliche Beurteilungen zu überprüfen und offene Fälle neu zu bewerten.
 

Fazit

Der BFH hat mit seinem Urteil vom 01.04.2026 eine wichtige Einschränkung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 KStG vorgenommen. Gewinnminderungen aus Zinsforderungen unterfallen grundsätzlich nicht dem Abzugsverbot. Zudem reicht ein Nahestehen, das lediglich durch einen gemeinsamen privaten Gesellschafter vermittelt wird, für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 5 KStG nicht aus.

Für Unternehmen ist dies eine erfreuliche Klarstellung. Dennoch bleibt die sorgfältige Gestaltung und Dokumentation konzerninterner Finanzierungen unverzichtbar. Gerade bei Darlehen zwischen verbundenen Gesellschaften sollte stets geprüft werden, ob die vereinbarten Bedingungen einem Fremdvergleich standhalten. Nur so lassen sich Risiken im Zusammenhang mit verdeckten Gewinnausschüttungen vermeiden und die steuerlichen Vorteile der BFH-Rechtsprechung sicher nutzen.

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