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Neufassung des IDW S 1: „Grundsätze zur Durchführung von Unternehmens-bewertungen“. Die wichtigsten Änderungen im Überblick

Advisory

Der IDW S 1 ist in Deutschland der maßgebliche Standard für Unternehmensbewertungen und genießt insbesondere bei rechtlichen Bewertungsanlässen hohe Anerkennung. In der Rechtsprechung dient der Standard als objektivierter Maßstab für sachgerechte Unternehmensbewertungen. Der in der Praxis bewährte Standard ist seit 2008 nahezu unverändert. Jedoch haben sich Wissenschaft und Rechtsprechung seitdem erheblich weiterentwickelt. Zudem rückt der wirtschaftliche Wandel veränderte Trends (Digitalisierung, ESG) in den Fokus und es sind unter anderem durch internationale Einflüsse veränderte Bewertungsanlässe zu berücksichtigen. Der Fachausschuss für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) des IDW möchte mit der Neufassung den zentralen Standard für die Unternehmensbewertung an moderne wirtschaftliche und rechtliche Rahmenbedingungen anpassen. Der neue Standard soll als Baukasten fungieren, durch den man verschiedene Bewertungsanlässe abbilden kann und der die Verantwortlichkeit des WP sowie einzelne Arbeitsschritte im Bewertungsprozess klarer vorgibt.

Verabschiedet wurde die Neufassung des Standards vom FAUB am 11.02.2026. Erstmalig veröffentlicht wurde der IDW S 1 i.d.F. 2026 in Heft 04/2026 der IDW Life. Im Folgenden werden die für die Bewertungspraxis wesentlichen Neuerungen eingeordnet und zusammengefasst.

Überblick der wichtigsten Neuerungen und Auswirkungen auf die Bewertungspraxis

Auswirkungen der Funktion des Wirtschaftsprüfers

Der neue IDW S 1 verknüpft die im Bewertungsauftrag vereinbarte Funktion des Wirtschaftsprüfers fest mit den Anforderungen an die Plausibilitätsbeurteilung der Unternehmensplanung. Es wird dabei in folgende Funktionen des Wirtschaftsprüfers unterteilt (vgl. IDW S 1 i.d.F. 2026, 2.3):

  • Neutraler Gutachter: Der Wirtschaftsprüfer führt als neutraler Gutachter eine vollumfängliche Plausibilitätsbeurteilung der wesentlichen Annahmen sowie des Planungsmodells durch. Dies bedeutet, dass er die wesentlichen Annahmen sowie das Planungsmodell und den sich ergebenden Unternehmensgesamtwert unter Anwendung der Plausibilitätsmaßstäbe (rechnerische und formelle Plausibilität, materielle interne Plausibilität, materielle externe Plausibilität, Abschnitt. 5.5) beurteilt hat.

  • Neutraler Sachverständiger: In dieser Funktion, welche in der Neufassung des Standards eingeführt wurde, führt der Wirtschaftsprüfer eine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung durch.  In Abhängigkeit vom Bewertungsanlass und -auftrag kann dabei auf einzelne Analysehandlungen innerhalb der materiellen, internen und externen Plausibilität verzichtet werden oder ein geringerer Detaillierungsgrad zugrunde gelegt werden, sofern auf Basis der vorgenommenen Analysehandlungen insgesamt ein für den konkreten Bewertungsanlass ausreichend plausibler Unternehmensgesamtwert abgeleitet werden kann.

  • Berater: In der Beratungsfunktion muss der Wirtschaftsprüfer nicht zwingend eine ausreichende Plausibilitätsbeurteilung durchführen. Allerdings hat er den Auftraggeber auf offensichtliche Fehler in den vorgelegten bewertungsrelevanten Unterlagen hinzuweisen, die ihm bei der Durchführung des Auftrags auffallen. 

  • Schiedsgutachter oder Vermittler: In der Funktion als Schiedsgutachter oder Vermittler nach IDW S 1 agiert der Wirtschaftsprüfer (WP) als neutrale Instanz zur Lösung von Wertekonflikten zwischen zwei Parteien. Er ermittelt dabei einen Einigungswert, der die unterschiedlichen Interessen und subjektiven Vorstellungen der Beteiligten ausgleicht. 

Für die Praxis bedeuten die verschiedenen Funktionen keine grundsätzliche Änderung der Bewertungsmethodik, sondern eine klarere Darstellung der Prozesslogik. Der Bewertungsanlass und der konkrete Auftrag bestimmen die erforderliche Plausibilitätsbeurteilung und somit die Detailtiefe der Bewertung. Dies fördert die Rechtssicherheit und Effektivität und ermöglicht es, in geeigneten Fällen mit einem angemessenen, weniger tiefen Plausibilitätsumfang zu arbeiten. 
Des Weiteren führt der neue Standard in der Praxis dazu, dass das Auftragsschreiben deutlich präziser formuliert werden muss. Da die Haftung und der Arbeitsumfang direkt an der gewählten Funktion hängen, ist die saubere Abgrenzung im Auftrag kritisch. 

Abgrenzung der Managementplanung von der Zukunftserfolgsplanung

Nach der Neufassung des IDW S 1 i.d.F. 2026 wird die Verantwortung des Bewerters bei der Abgrenzung zwischen interner Managementplanung und bewertungsrelevanter Zukunftserfolgsplanung deutlich geschärft. Der neue Standard fordert explizit, dass der Wirtschaftsprüfer in seiner Rolle als neutraler Gutachter bzw. neutraler Sachverständiger die Managementplanung nicht mehr nur als gegeben hinnimmt, sondern sie auf ihre Konsistenz und Realitätsnähe prüft, um daraus die "erwartbare" Ertragskraft abzuleiten.  Ist eine Managementplanung lediglich in Teilen oder nur eingeschränkt verwertbar, muss diese durch den Wirtschaftsprüfer angepasst oder ergänzt werden.

Mit der Neufassung wird zudem das Konzept der Übergangsphase (auch als "Phase II" bekannt) eingeführt. Diese Phase schließt die Lücke zwischen der detaillierten Detailplanungsphase (Phase I) und der Ewigen Rente (Phase III). In der Bewertungspraxis führt dies zu einer präziseren Modellierung des Übergangs von überdurchschnittlichen Wachstums- oder Renditewerten hin zu einem langfristig stabilen Gleichgewichtszustand (Steady State). Befindet sich das Unternehmen am Ende der Detailplanungsphase in einem „eingeschwungenen Zustand“, ist ein direkter Übergang zur Phase III möglich. Dies muss in einem Gutachten begründet werden.

Weiterentwicklung der Wertkonzepte

Das Wertkonzept wird durch die Bewertungsperspektive bestimmt. Wird aus der Perspektive eines atomistischen Anteilseigners bewertet, ermittelt der Bewerter weiterhin einen objektivierten Unternehmenswert. Das Wertkonzept des objektivierten Unternehmenswertes wurde in der Neufassung präzisiert und an moderne Marktanforderungen angepasst. So wurde der Fokus auf erwartbare statt vorhandene Ertragskraft verschoben. Zudem wird die bislang rechtlich geprägte Unterscheidung zwischen echten und unechten Synergien aufgegeben und durch eine betriebswirtschaftliche Auslegung ersetzt.

Darüber hinaus ersetzt der neue Standard den bisherigen subjektiven Entscheidungswert durch den plausibilisierten Entscheidungswert. Bei diesem Wertkonzept werden die Möglichkeiten und Erwartungen spezifischer Entscheidungsträger internen und externen Plausibilitätsbeurteilungen unterzogen, sodass sie nachvollziehbar und konsistent sind. In der Praxis muss der Bewerter beim plausibilisierten Entscheidungswert die Annahmen des Mandanten nun aktiv hinterfragen. Das bedeutet, die Annahmen dürfen nicht im deutlichen Widerspruch zu Marktgegebenheiten oder historischen Erfahrungen stehen. Zudem muss der Wirtschaftsprüfer den Prozess der Plausibilisierung dokumentieren und übernimmt eigene Verantwortung für die logische Konsistenz und Realitätsnähe der Planung. Der Grad der Verantwortung und demnach auch die Glaubwürdigkeit des Ergebnisses sollen sich durch die verpflichtende Plausibilisierung erhöhen.

Zu den weiteren Aspekten der Neufassung zählt u.a. die stärkere Gewichtung von Börsenkursen. Diese dienen nun verstärkt als Instrument zur Plausibilisierung des ermittelten Ertragswerts. Generell wird die Bedeutung von marktpreisorientierten Verfahren (auch sog. Multiple-Bewertungen) im neuen Standard aufgewertet. Es wurden umfangreiche Ausführungen zur Berechnung von Multiplikatoren aufgenommen. Eine weitere neue Passage ist, dass Plausibilisierungen des Bewertungsergebnisses mittels Multiplikatoren in der Berichterstattung darzustellen sind (Tz 182).

Zudem wird die Bewertung von KMU (Kleine und mittlere Unternehmen) nun als eigenständiges Thema behandelt. Relevante Praxishinweise zur Bewertung kleinerer Unternehmen sowie zur Planung in Krisenszenarien wurden direkt in den Standard integriert. Darüber hinaus regelt der Standard das Vorgehen bei rechtlich bedingten Abweichungen: Müssen aufgrund gesetzlicher oder gerichtlicher Vorgaben einzelne Bestimmungen des IDW S 1 außer Acht gelassen werden, bleiben alle anderen Grundsätze des Standards dennoch uneingeschränkt gültig. Abweichungen müssen dokumentiert und unter Verweis auf die rechtlichen Vorgaben nachvollziehbar begründet werden. Darüber hinaus enthält die Neufassung weitere Klarstellungen, insbesondere zu persönlichen Ertragsteuern, sowie ergänzende Ausführungen zur Ermittlung der Marktrisikoprämie.

Fazit: 

Die Neufassung des IDW S 1 (2026) führt das bewährte Konzept des Standards von 2008 grundsätzlich fort. Der neue Standard schafft jedoch einen stärker anwendungsorientierten Bewertungsrahmen, der unterschiedlichen Bewertungs-anlässen besser Rechnung trägt. Die präzisierte, anlass- und auftragsbezogene Plausibilitätsbeurteilung stärkt Transparenz und Konsistenz der Vorgehensweise und zugleich die Eigenverantwortlichkeit des Bewerters. Begrifflichkeiten werden also geschärft und geben dem Leser vorab einen klareren Blick darauf, inwieweit die Unternehmensbewertung belastbar ist und wie hoch der Grad der Plausibilitätsbeurteilung ist.

In der Praxis kann dies zu einem deutlich höheren Vorbereitungsaufwand der Unternehmen sowie zu einer intensiveren Auseinandersetzung mit der Belastbarkeit von Unternehmensplanungen für den Bewerter führen. Andererseits kann in geeigneten Fällen mit einem angemessenen, weniger tiefen Plausibilitätsumfang gearbeitet werden. Hierbei gewinnt das Auftragsschreiben im Vergleich zum Standard von 2008 massiv an Bedeutung, da es nun zwingend die exakte Rolle des Gutachters und das spezifische Wertkonzept – insbesondere zur Abgrenzung zwischen objektiviertem Wert und plausibilisiertem Entscheidungswert – präzise definieren muss.

Der neue Standard ist auf Bewertungsstichtage nach der Veröffentlichung von Heft 04/2026 der IDW Life am 09.04.2026 anzuwenden. Eine Anwendung des Standards auf Bewertungsstichtage vor Veröffentlichung des Standards ist nur zulässig, wenn dies im Auftrag entsprechend vereinbart ist. Dementsprechend wird in den kommenden Jahren auch der IDW S 1 i.d.F. 2008 weiterhin zur Anwendung kommen.

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