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Vorsteuerabzug aus Anzahlungen – Neues Urteil des Bundesfinanzhofs vom 04. Dezember 2025 (V R 38/23)

Steuerberatung

Mit seiner Entscheidung vom 4. Dezember 2025 (Az. V R 38/23) hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen getroffen, die insbesondere für Unternehmer und Geschäftsführer von großer praktischer Bedeutung sind. Das Urteil präzisiert, unter welchen Voraussetzungen Anzahlungen bei der Umsatzsteuererklärung berücksichtigt werden können. Dies betrifft vor allem die steuerliche Behandlung von Vorauszahlungen und deren Vorsteuerabzug, der in der Praxis häufig zu Unsicherheiten führt.

Darstellung des Urteils

Im zugrunde liegenden Fall ging es um die Frage, ob ein Vorsteuerabzug aus einer Anzahlung bereits zum Zeitpunkt der Leistungserbringung des Vorauszahlungsbetrags möglich ist. Der Kläger hatte eine Anzahlung auf eine Lieferung geleistet und versuchte, den entsprechenden Vorsteuerabzug geltend zu machen, obwohl die Lieferung selbst erst zu einem späteren Zeitpunkt erfolgte.
Die Streitfrage lautete: Ist der Vorsteuerabzug bereits mit der Anzahlung möglich oder muss er bis zur tatsächlichen Lieferung der Ware bzw. Erbringung der Leistung abgewartet werden?
Der BFH entschied, dass der Vorsteuerabzug bereits dann zulässig ist, wenn die Anzahlung geleistet wird, sofern der Unternehmer die Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs erfüllt. Entscheidend ist, dass die Anzahlung nach den Regelungen des Umsatzsteuerrechts eine „Vorauszahlung“ darstellt, die in unmittelbarem Zusammenhang mit einer späteren Lieferung oder Leistung steht. Die für den Vorsteuerabzug notwendigen Dokumente, insbesondere die ordnungsgemäße Rechnung, müssen jedoch ebenfalls vorliegen.

Zentrale Aussagen des Urteils

Das Urteil hat zentrale Klarstellungen zur Anwendung des Vorsteuerabzugs bei Anzahlungen getroffen:

  • Vorsteuerabzug bereits bei Anzahlung: Der BFH stellt klar, dass ein Vorsteuerabzug nicht erst mit der endgültigen Lieferung oder Leistung möglich ist, sondern auch schon im Zeitpunkt der Zahlung einer Anzahlung erfolgen kann, wenn die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind.

  • Rechnungsstellung: Die maßgebliche Voraussetzung für den Vorsteuerabzug ist eine ordnungsgemäße Rechnung. Der Unternehmer muss die Rechnung für die Anzahlung erhalten haben, die alle relevanten Angaben gemäß § 14 UStG enthält.

  • Zusammenhang mit Lieferung/Leistung: Der Vorsteuerabzug ist nur dann zulässig, wenn die Anzahlung eindeutig mit einer späteren Lieferung oder Leistung in Zusammenhang steht. Eine bloße Vorauszahlung ohne eine konkrete Gegenleistung würde den Vorsteuerabzug nicht rechtfertigen.

  • Kein Vorsteuerabzug ohne erbrachte Leistung: Auch wenn der Vorsteuerabzug mit der Anzahlung möglich ist, wird im Urteil erneut betont, dass eine Lieferung oder Leistung tatsächlich erfolgen muss, um die Umsatzsteuer zu realisieren. 

Praxisrelevanz

Die Entscheidung des BFH hat erhebliche Bedeutung für Unternehmen, insbesondere in der Bauwirtschaft und bei größeren Investitionsvorhaben, bei denen Anzahlungen üblich sind. Unternehmer können nun bereits vor der endgültigen Lieferung oder Leistung den Vorsteuerabzug geltend machen, was die Liquidität verbessert.
Für Organschaften und Organträger stellt das Urteil ebenfalls eine relevante Neuerung dar. Bestehende Regelungen zum Vorsteuerabzug aus Anzahlungen sollten auf den Prüfstand gestellt werden. Insbesondere in Fällen, in denen Zahlungen für Lieferungen oder Leistungen im Rahmen eines Organschaftsverhältnisses fließen, könnte sich der Vorsteuerabzug früher realisieren lassen als bislang angenommen.
Unternehmen müssen jedoch darauf achten, dass sie sämtliche formellen Anforderungen, insbesondere im Hinblick auf die Rechnungstellung und den Nachweis des Zusammenhangs der Zahlung mit einer späteren Leistung, korrekt erfüllen. Fehlen diese Dokumente, kann der Vorsteuerabzug trotz geleisteter Anzahlung nicht vorgenommen werden.

Fazit

Das Urteil des BFH vom 4. Dezember 2025 stellt eine wichtige Klarstellung im Bereich des Vorsteuerabzugs dar. Unternehmer können nun auch dann den Vorsteuerabzug geltend machen, wenn sie lediglich eine Anzahlung auf eine zukünftige Lieferung oder Leistung leisten, vorausgesetzt, sie haben eine ordnungsgemäße Rechnung erhalten und die Anzahlung ist mit einer konkreten Lieferung oder Leistung verbunden.
Für Unternehmen und deren steuerliche Planung bedeutet dies, dass sie bei der Handhabung von Anzahlungen und Vorauszahlungen künftig eine verbesserte Liquiditätsplanung durchführen können. Es empfiehlt sich, die bestehenden Verfahren zur Rechnungsstellung und den Vorsteuerabzug im Hinblick auf dieses Urteil zu überprüfen, um steuerliche Vorteile in vollem Umfang zu nutzen und eventuelle Risiken zu minimieren.
Unternehmen sollten im Umgang mit Anzahlungen und Vorauszahlungen besonders darauf achten, dass alle gesetzlichen Anforderungen korrekt erfüllt werden, um den Vorsteuerabzug frühzeitig und ohne Komplikationen in Anspruch nehmen zu können.

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