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Earn-out-Klauseln bei Fusionen und Übernahmen – Unter­schied­liche bilanzielle Aus­prä­gungen nach HGB und IFRS

Wirtschaftsprüfung

Earn-out-Klauseln sind bei M&A-Transaktionen mittlerweile gang und gäbe. Insbesondere in unsicheren Marktumfeldern werden sie häufig eingesetzt, um Bewertungsunterschiede zwischen Käufer und Verkäufer auszugleichen: Ein Teil des Kaufpreises wird bei Vertragsabschluss festgesetzt, während ein anderer Teil von der künftigen Geschäftsentwicklung des erworbenen Unternehmens abhängt. Aus Sicht der Transaktion ist das Konzept unkompliziert. Aus buchhalterischer Sicht werfen Earn-outs jedoch regelmäßig praktische Fragen auf – und die Antworten unterscheiden sich erheblich, je nachdem, ob die Transaktion nach HGB oder IFRS bilanziert wird.

Eine typische Frage aus der Praxis lautet: Wann wirkt sich der variable Kaufpreisanteil auf die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung aus?

Nach IFRS ist der Ausgangspunkt klar: Bedingte Gegenleistungen werden in der Regel bereits zum Erwerbszeitpunkt berücksichtigt. Mit anderen Worten: Der Earn-out wird nicht erst dann berücksichtigt, wenn die Zahlung fällig wird. Stattdessen wird er zum Zeitpunkt des Abschlusses zum beizulegenden Zeitwert bewertet und in die insgesamt übertragene Gegenleistung einbezogen. Dies wirkt sich somit unmittelbar auf die Höhe des Geschäfts- oder Firmenwerts bzw. die Kaufpreisallokation aus.

Hier ergibt sich in der Praxis die erste Herausforderung. Earn-out-Mechanismen sind oft an zukünftige Kennzahlen wie das EBITDA, das Umsatzwachstum oder das Erreichen bestimmter Meilensteine gekoppelt. Die Schätzung des beizulegenden Zeitwerts solcher Vereinbarungen erfordert Annahmen über die zukünftige Geschäftsentwicklung, Wahrscheinlichkeiten, den Zeitpunkt und in einigen Fällen auch Diskontierungseffekte. Selbst relativ einfache Klauseln können daher zu komplexen Bewertungsdiskussionen führen.

Die eigentliche Überraschung kommt oft erst in den Zeiträumen nach dem Erwerb. Wird die bedingte Gegenleistung als finanzielle Verbindlichkeit klassifiziert, wird sie in der Regel zu jedem Bilanzstichtag zum beizulegenden Zeitwert neu bewertet. Das bedeutet, dass sich veränderte Erwartungen hinsichtlich der künftigen Ertragslage des erworbenen Unternehmens unmittelbar auf die Gewinn- und Verlustrechnung auswirken können.

Nach HGB sieht das Bild meist anders und im Allgemeinen konservativer aus. Variable Kaufpreisbestandteile werden oft nicht vollständig zum Erwerbszeitpunkt erfasst, wenn deren Höhe und Eintritt noch ungewiss sind. Der Fokus liegt weniger auf der zukunftsorientierten Bewertung zum beizulegenden Zeitwert als vielmehr darauf, ob bereits eine hinreichend konkrete Verpflichtung besteht.
Wird der Earn-out in einer späteren Periode fällig, wird die Zahlung in der Regel als nachträgliche Anpassung der Anschaffungskosten behandelt. In der Praxis bedeutet dies, dass der zusätzliche Betrag in der Regel den Buchwert der Beteiligung oder des erworbenen Geschäfts erhöht, anstatt sofort erfolgswirksam erfasst zu werden.

Dies führt zu einem der wesentlichen Unterschiede zwischen den beiden Rechnungslegungsrahmen:

Nach IFRS wirkt sich der Earn-out frühzeitig auf die Bilanzierung der Transaktion aus und kann durch spätere Neubewertungen zu anhaltenden Ertragsschwankungen führen.

Nach HGB werden die bilanziellen Auswirkungen oft erst später erfasst und bleiben in der Regel an die Anschaffungskostenbilanzierung gebunden.

Für Unternehmen, die sowohl HGB- als auch IFRS-Abschlüsse erstellen, kann dies in der Praxis von großer Bedeutung sein. Dieselbe Vertragsklausel kann in den beiden Rechnungslegungsrahmen zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen führen – nicht weil sich die wirtschaftlichen Gegebenheiten unterscheiden, sondern weil die bilanzielle Logik eine andere ist.

Deshalb sind Earn-out-Klauseln mehr als nur ein rechtliches oder bewertungstechnisches Thema. Sie sind auch ein gutes Beispiel dafür, wie stark Transaktionsgestaltung und Rechnungslegung miteinander interagieren. In der Praxis lohnt es sich oft, die bilanziellen Konsequenzen des Earn-out-Mechanismus bereits während der Vertragsverhandlungsphase zu erörtern – und nicht erst nach der Unterzeichnung, wenn die ersten Fragen zur Berichterstattung aufkommen.

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