Entwurf zum Jahressteuergesetz 2025: Änderungen für NPOs
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit dem Steueränderungsgesetz 2025 einen Gesetzentwurf auch mit den folgenden Änderungen im Gemeinnützigkeitsrecht vorgelegt:
die Anhebung der Freigrenze für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb auf 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 1 AO)
die Anhebung der Ehrenamtspauschale auf 960 Euro (§ 3 Nr. 26a EStG)
die Anhebung des Übungsleiterfreibetrags auf 3.300 Euro (§ 3 Nr. 26 EStG)
die Anhebung der Haftungsgrenze der §§ 31a und 31b BGB auf 3.000 Euro
die Anhebung der Freigrenze bei der Pflicht zur zeitnahen Mittelverwendung auf 100.000 Euro (§ 55 Absatz 1 Nr. 5 Satz 4 AO)
der Verzicht auf eine Sphärenzuordnung von Einnahmen, bei Körperschaften mit Einnahmen unter 50 000 Euro (§ 64 Absatz 3 Satz 2 AO)
die Einführung von E-Sport als neuen gemeinnützigen Zweck (§ 52 Absatz 2 Satz 1 Nr. 21 AO)
die Behandlung von Photovoltaikanlagen als steuerlich unschädliche Betätigung bei der Gemeinnützigkeit (§ 58 Nr. 11 AO)
Unsere Einschätzung
Die geplanten Änderungen des Gemeinnützigkeitsrechts sind ein richtiger Schritt in Richtung Bürokratieabbau zur Entlastung kleiner und mittlerer steuerbegünstigter Körperschaften. Aber da es sich erst um einen ersten Entwurf handelt, sind zukünftige Änderungen vorbehalten.
Sie haben fragen oder benötigen Unterstützung? Unser NPO-Experte hilft Ihnen gerne weiter!
Kontakt:
Götz Löding-Hasenkamp WP StB Dipl.-Kfm
hasenkamp@crowe-bpg.de
+49 211 73068-0
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