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Wachstumsbooster 2025 - Steuerlicher Investitionsanreiz mit Wirkungskraft

Steuerberatung

Gliederung

  1. Was steckt hinter dem Investitionssofortprogramm?

  2. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick

  3. Für wen lohnt sich der Booster besonders?

  4. Zeitliches Anwendungsfenster & Fristen

  5. Fazit mit Einschätzung und Handlungsbedarf

Am 26. Juni 2025 wurde das sogenannte „Investitionssofortprogramm“, auch bekannt als „Wachstums-Booster“, vom Bundestag beschlossen und am 11. Juli 2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht 
Ziel: Den Investitionsstau auflösen und steuerliche Rahmenbedingungen so zu gestalten, dass Unternehmen rasch liquiditätswirksame Vorteile erlangen können.

In diesem Beitrag erfahren Sie, welche Maßnahmen das Gesetz vorsieht, für wen sie besonders attraktiv sind – und worauf Sie jetzt steuerlich achten sollten.

1. Was steckt hinter dem Investitionssofortprogramm?
Das Gesetz für ein steuerliches Investitionssofortprogramm wurde am 26.06.2025 vom Bundestag beschlossen (BT-Drs. 21/323) und enthält eine Vielzahl steuerpolitischer Maßnahmen zur Reaktivierung der Wirtschaft. 
Im Fokus stehen: schnelle Abschreibungen, steuerliche Entlastungen für Gewinne im Unternehmen und Anreize für Forschung sowie Elektromobilität.

Zielgruppen sind insbesondere KMU, produzierende Betriebe und investitionsbereite Unternehmen mit plänen für die Zukunft.

2. Die wichtigsten steuerlichen Maßnahmen im Überblick
Das Investitionssofortprogramm enthält eine Vielzahl gezielter steuerlicher Anreize, die Unternehmen sowohl kurzfristig als auch langfristig entlasten und Investitionen fördern sollen. Im Zentrum stehen beschleunigte Abschreibungen, Steuersatzsenkungen sowie Förderungen für Forschung / Entwicklung und Elektromobilität. 
(Die nachfolgend dargestellten Maßnahmen gelten in bestimmten Zeiträumen und haben unterschiedliche Zielgruppen und sollten daher sorgfältig in die strategische Steuerplanung einbezogen werden. Wir helfen Ihnen gerne dabei.)

  • Degressive AfA (§ 7 Abs. 2 EStG n.F.): Für bewegliche Wirtschaftsgüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft oder hergestellt werden, kann eine degressive Abschreibung von bis zu 30 % jährlich in Anspruch genommen werden. 
    Das bedeutet: Im ersten Jahr erfolgt ein höherer Abschreibungsbetrag, was die Steuerlast sofort mindert und somit die Liquidität erhöhen kann. Diese Regelung eignet sich besonders für Investitionen in Maschinen, Technik oder Fuhrpark.

  • Sonderregelung für Elektrofahrzeuge: Für betrieblich genutzte E-Fahrzeuge wird ein spezielles Abschreibungsmodell eingeführt, das in den ersten Jahren eine deutlich höhere steuerliche Entlastung ermöglicht – z. B. rund 75 % Abschreibung im ersten Jahr. 
    Das ist besonders für Unternehmen interessant, die ihre Fahrzeugflotte modernisieren oder nachhaltiger aufstellen möchten.

  • Körperschaftsteuerabsenkung (§ 23 KStG-E): Ab dem Jahr 2028 wird der Körperschaftsteuersatz schrittweise von 15 % auf 10 % gesenkt – ein erheblicher Wettbewerbsvorteil für Kapitalgesellschaften, die langfristig Gewinne thesaurieren und im Unternehmen halten.

  • Thesaurierungsbegünstigung (§ 34a EStG): Auch bei Personengesellschaften wird angesetzt. Die Steuer auf nicht entnommene Gewinne soll ab 2028 gestaffelt von 28,25 % auf 25 % gesenkt werden, sofern zur Thesaurierungsbesteuerung optiert wurde. 
    Dies erhöht die Attraktivität der Gewinnverwendung im Unternehmen erheblich.

  • Forschungszulage (§ 3 FZulG): Der maximale Förderbetrag wird ab 2026 von 10Mio auf 12 Mio. € erhöht. Gleichzeitig profitieren kleine und mittlere Unternehmen von einem erhöhten Fördersatz von bis zu 35 %. Förderfähig sind sowohl Eigenentwicklungen als auch Kooperationsprojekte mit Forschungseinrichtungen, sowie ein Teil der Gemeinkosten.

3. Für wen lohnt sich der Booster besonders?
Von den Maßnahmen des Investitionssofortprogramms profitieren insbesondere Unternehmen, die in den kommenden Jahren größere Investitionen planen und ihre steuerliche Belastung optimieren möchten. Im Mittelpunkt stehen dabei produzierende Gewerbebetriebe, technologieorientierte Unternehmen und Start-ups mit skalierbarem Geschäftsmodell. Auch für Betriebe mit hohem Fuhrpark oder Innovationsanteil ergeben sich spürbare Vorteile.

Kapitalgesellschaften profitieren besonders durch die geplante Körperschaftsteuerreduktion und die gesenkte Thesaurierungsbesteuerung. So können Gewinne im Unternehmen belassen und für weiteres Wachstum verwendet werden. Darüber hinaus erhalten KMU und Start-ups mit F&E-Schwerpunkt neue Fördermöglichkeiten durch die ausgeweitete Forschungszulage.

Durch die degressive AfA wird der steuerliche Abzug früher möglich, wodurch Investitionen nicht nur gefördert, sondern auch betriebswirtschaftlich sinnvoll getaktet werden können. Dies erhöht die Flexibilität in der Liquiditäts- und Investitionsplanung maßgeblich.

4. Zeitliches Anwendungsfenster & Fristen
Die Maßnahmen greifen in unterschiedlichen Zeitachsen:

  • Degressive AfA: nur für Wirtschaftsgüter, die zwischen dem 01.07.2025 und 31.12.2027 angeschafft werden

  • Sonder-AfA für E-Fahrzeuge: gilt ebenfalls nur bei Anschaffung (nicht Leasing)

  • Steuersatzsenkung (KSt + §34a): greift ab 2028, und dann jährliche Reduktion

  • Forschungszulage: erhöhte Grenzen gelten ab 2026

Wichtig: Die Anwendung der AfA ist zeitanteilig im Jahr 2025 zu berechnen (vgl. BMF-FAQs zur Einführung, noch ausstehend).

5. Unsere Einschätzung:
Das Investitionssofortprogramm ist ein willkommenes Werkzeug, um geplante Investitionen steuerlich attraktiv zu gestalten. Vor allem die Kombination aus höherer degressiver AfA und künftiger Steuersenkung schafft Spielräume für strategische Finanzplanung. Für innovative Unternehmen lohnt sich der Blick auf die neue Forschungszulage besonders aufgrund der erhöhten Grenzen und Fördersätze.
Sie überlegen, Investitionen vorzuziehen, Gewinne zu thesaurieren oder in E-Mobilität umzusteigen? Dann sprechen Sie uns an! Gemeinsam analysieren wir, wie Sie das maximale Potenzial aus dem Wachstums-Booster herausholen können – steuerlich rechtssicher und wirtschaftlich sinnvoll.

Wir unterstützen Sie gerne.

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