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Steuerfortentwicklungsgesetz und Jahressteuergesetz 2024: Wichtige steuerliche Neuerungen

Steuerberatung

Nachdem der Bundestag am gestrigen Tage (19. Dezember 2024) das Steuerfortentwicklungsgesetz verabschiedet hat, wurde am heutigen Tage (20. Dezember 2024) die Zustimmung vom Bundesrat erteilt. Das Gesetz wird nun verkündet und tritt in Kraft. Das Steuerfortentwicklungsgesetz sieht Entlastungen im Einkommensteuer- und im Familienbereich vor und knüpft an die für das Jahr 2024 durch das Gesetz zur steuerlichen Freistellung des Existenzminimums gewährten Entlastungen an. Konkret wird eine Erhöhung des Grundfreibetrags, der im Jahr 2024 bei EUR 11.784 liegt, auf EUR 12.096 im Jahr 2025 und auf EUR 12.348 im Jahr 2026 sowie der Anstieg des Kinderfreibetrages, der im Jahr 2024 bei EUR 3.306 liegt, auf EUR 3.336 im Jahr 2025 und auf 3.414 Euro im Jahr 2026 angeordnet. Auch beim Kindergeld gibt es einen Zuwachs von monatlich EUR 250 (2024) auf EUR 255 (2025) und EUR 259 (2026).

Die Mitteilungspflicht für nationale Steuergestaltungen hat es nicht in das Steuerfortentwicklungsgesetz geschafft. Hier können Steuerpflichtige und Berater, die als Nutzer (Steuerpflichtiger) und Intermediär (Berater) der Anzeigepflicht unterlägen, zumindest vorerst aufatmen. Vor dem Hintergrund der zahlreichen bereits bestehenden Anzeige- und Mitteilungspflichten ist die Nichtaufnahme der Mitteilungspflicht zu begrüßen.

Im Jahr 2024 wurden mit dem Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024), das am 05.12.2024 im Bundesgesetzblatt verkündet wurde, wichtige steuerliche Änderungen verabschiedet. Folgende ausgewählten Änderungen sind hierbei zu nennen:

  • Kinderbetreuungskosten (ab 2025): Die Begrenzung des Sonderausgabenabzugs von Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten wird ab 2025 auf 80 Prozent angehoben. Somit können zukünftig bis zu 4.800 EUR der Betreuungskosten als Sonderausgaben abgezogen werden (Hinweis: Der Höchstbetrag der Kinderbetreuungskosten von EUR 6.000,00 bleibt bestehen).

    Der Anstieg der abzugsfähigen Aufwendungen ist insbesondere für Selbständige erfreulich, die nicht von der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 33 EStG für steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers zur Unterbringung und Betreuung von Kindern profitieren können.

  • Mitarbeiterbeteiligungen (ab 2024): Durch die Änderung des § 19a EStG können fortan nicht nur Bezüge aus der unentgeltlichen oder verbilligten Gewährung von Vermögensbeteiligungen aufgeschoben besteuert werden, wenn Anteile am Unternehmen des Arbeitgebers überlassen werden, sondern auch, wenn Anteile an verbundenen Unternehmen übertragen werden. Dies ist eine für die Praxis wichtige Änderung, da Schlüsselmitarbeiter und Manager oftmals nicht direkt am Arbeitgeberunternehmen, sondern an darüber liegenden Holdinggesellschaften beteiligt werden. Hierdurch wird eine Anteilsfragmentierung vermieden.

  • Ausländische Renten (ab 2025): Eine vollständig nachgelagerte Besteuerung von Renten nach § 22 Nr. 5 EStG soll zukünftig auch dann erfolgen, wenn die den Renten zugrunde liegenden Beiträge nach ausländischem Recht begünstigt wurden (z.B. durch Steuerfreistellung); nach bisheriger Rechtslage findet eine solche nachgelagerte Besteuerung nur dann statt, wenn eine Begünstigung der Beiträge nach inländischem Recht erfolgt ist. Hierdurch wird dem Gedanken einer intertemporalen Einmalbesteuerung Rechnung getragen - falls Beiträge aus unversteuertem Einkommen geleistet wurden, müssen die späteren Versorgungsleistungen besteuert werden. Vorteile, die sich dadurch ergeben, dass Inlandsrentner in der Anwartschaftsphase im Ausland steuerfrei Vorsorgevermögen ansammeln konnten und in der Versorgungsphase die korrespondierenden Rentenbezüge nur mit dem Ertragsanteil besteuert werden, werden hierdurch aufgehoben.

  • Eine Vielzahl an Änderungen sind zudem im UmwStG vorgesehen. Hierzu zählen beispielsweise die Frist für die Übermittlung der Schlussbilanz bei Verschmelzungen (§ 3 Abs. 2a UmwStG) sowie die Antragsfrist für den Buchwertansatz der Anteile des an der Verschmelzung beteiligten Gesellschafters (§ 13 Abs. 2 S. 2 UmwStG). Letztgenannte Frist läuft nach neuer Rechtslage bis zur erstmaligen Abgabe der Steuererklärung des Anteilseigners. Weitere Änderungen im UmwStG sollen bestehende Gestaltungen unterbinden, z.B. den Verkauf einer mittelbaren Beteiligung an Personengesellschaften während der fünfjährigen Sperrfrist ohne Anfall von Gewerbesteuer oder die Einbringung der nach §§ 20, 21 UmwStG erhaltenen Anteile zu Buchwerten, mit dem Ziel einen Wegfall der Sperrfrist nach § 22 Abs. 2 UmwStG zu erreichen.

Neben den neuen Gesetzen gilt es zuletzt ab dem 01.01.2025, die E-Rechnungspflicht für Umsätze im inländischen B2B-Bereich zu beachten. Die aktive Ausstellung von E-Rechnungen bleibt zwar bis zum 01.01.2027 bzw. bei gewissen Umsätzen bis zum 01.01.2028 fakultativ, ab dem 01.01.2025 besteht aber aufgrund des Erfordernisses, E-Rechnungen zu empfangen, eine passive Nutzungspflicht. Der Rechnungsempfänger muss somit ab dem 01.01.2025 die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme der E-Rechnung schaffen. Hierfür reicht es aus, wenn der Empfänger ein E-Mail-Postfach zur Verfügung stellt. Zudem gibt es kostenlose Tools die strukturierten Rechnungsformate zu visualisieren und menschenlesbar zu machen (z.B. von Finanzverwaltung; https://www.elster.de/eportal/e-rechnung).

Sprechen Sie uns bei Fragen gerne an.

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