

Verlängerung der Zustellungsfristen: Viertagesregelung für Steuerbescheide ab 2025
Am 05. Juli 2024 hat der Bundesrat dem Postrechtsmodernisierungsgesetz (PostModG) zugestimmt. In diesem Gesetz wurde geregelt, dass die Post künftig mehr Zeit für die Zustellung von Briefen bekommt. Aktuell müssen mindestens 80% der Briefe binnen eines Werktages und 95% nach zwei Werktagen zugestellt sein. Durch das PostModG wird festgelegt, dass erst nach drei Werktagen 95% und nach vier Tagen 99% aller Briefe zugestellt sein müssen. Das hat auch Auswirkungen auf die Zustellung von wichtigen Dokumenten, wie z. B. Steuerbescheiden.
Daher werden mit der Verabschiedung des PostModG die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten in den §§ 122, 122a Abgabenordnung (AO) verlängert. Um den geänderten Laufzeitvorgaben Rechnung zu tragen, werden die Vermutungsregelungen für die Zustellung von Verwaltungsakten nach § 122 Abs. 2 Nr. 1 und Abs. 2a AO sowie § 122a Abs. 4 Satz 1 AO von drei auf vier Tage verlängert. Dies bedeutet, dass ein Steuerbescheid nunmehr vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt gilt.
Keine Bekanntgabe von Steuerbescheiden an Wochenenden oder Feiertagen
Ursprünglich war im Gesetzesentwurf vorgesehen, dass Steuerbescheide auch an Samstagen bekanntgegeben werden können. Diese Regelung wurde jedoch nicht übernommen. Das bedeutet für den Empfänger (§ 108 Abs. 3 AO), dass sich der Beginn der Einspruchsfrist auf den nächsten Werktag verschiebt, wenn das Ende der Viertagesfrist auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag fällt.
Die Neuregelung gilt für alle Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.