Der Verlustuntergang nach §8c KStG und möglicher Verlustrücktrag – Bestätigung des BFH
Mit dem Urteil I R 1/23 vom 16.07.2025 bringt der BFH Klarheit in Bezug auf den Verlustuntergang nach §8c KStG und einem möglichen Verlustrücktrag.
Aber worum ging es?
Eine inländische Kapitalgesellschaft (übertragende GmbH) erzielte im Wirtschaftsjahr 2017 ein zu versteuerndes Einkommen von rund 1.843.459 €. Im Jahr 2018, infolge einer rückwirkenden Verschmelzung mit Stichtag 30.09.2018, entstand bei der Gesellschaft ein Verlust von 14.058 €, den sie in der Körperschaftsteuererklärung 2018 geltend machte. Parallel zu der Verschmelzung erwarb die spätere übernehmende Gesellschaft am 17.10.2018 alle übrigen Anteile an der übertragenden GmbH und wurde dadurch alleinige Gesellschafterin.
Das zuständige Finanzamt verweigerte den Rücktrag des Verlustes aus 2018 in das Jahr 2017 mit der Begründung, dass ein schädlicher Beteiligungserwerb vorliege und damit nach § 8c Körperschaftsteuergesetz (KStG) eine Verlustverrechnung ausgeschlossen sei. Das Finanzgericht Köln gab der Klage statt. Der BFH bestätigte nun die Entscheidung zu Gunsten der Gesellschaft.
Rechtliche Rahmenbedingungen § 8c KStG
Nach § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG entfällt die Möglichkeit zur Verlustverrechnung oder Verlustnutzung, wenn innerhalb von fünf Jahren mehr als 50 % der Anteile an einer Kapitalgesellschaft an einen Erwerber übertragen werden („schädlicher Beteiligungserwerb“).
Ziel : den Missbrauch von Altverlusten durch neue Gesellschafter verhindern sog. Mantelkäufe
Rück- und Vortrag von Verlusten
Negativen Einkünften und Verlusten steht grundsätzlich ein Rücktrag in das vorangegangene Jahr und des zweiten dem Veranlagungszeitraum vorangegangenen Veranlagungsjahr sowie ein Vortrag in künftige Jahre offen (§ 10d EStG analog bei Kapitalgesellschaften geltend machbar). Der Rücktrag vermindert das zu versteuernde Einkommen des Vorjahres. Rechtsstand 2018 war der Rücktrag nur in das Vorjahr möglich.
Umwandlungsrecht / Verschmelzung
Im vorliegenden Fall war zudem das Recht der Umwandlung bzw. Verschmelzung (Umwandlungssteuergesetz 2006 – UmwStG 2006) relevant, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob und wie durch eine rückwirkende Verschmelzung die Identität der Gesellschaft beeinflusst wird.
Entscheidung des BFH
Der BFH entschied, dass der Rücktrag des Verlustes der bis zum Stichtag des Untergangs entstanden ist, zulässig ist trotz des Anteilserwerbs, weil folgende Voraussetzungen erfüllt waren:
Der Verlust von 14.058 € entstand im Wirtschaftsjahr 2018 vor dem schädlichen Beteiligungserwerb (Anteilserwerb am 17.10.2018).
Die Gesellschaft, die den Verlust erzielt hatte (die übertragende GmbH), ist dieselbe Gesellschaft, die den Rücktrag begehrte – es erfolgte keine Änderung der Gesellschaftsidentität im Sinne von § 8c KStG.
§ 8c KStG zielt darauf ab, eine neue Gesellschaft (bzw. eine Gesellschaft mit geänderter wirtschaftlicher Identität) am Verwerten von Altverlusten zu hindern. Hier lag aber keine solche Änderung vor: Die wirtschaftliche und rechtliche Identität blieb erhalten.
Auch die rückwirkende Verschmelzung änderte nicht die Nutzungsmöglichkeit der Verluste für den Rücktrag. Das Umwandlungsrecht stand dem nicht entgegen.
Somit wurde die Revision des Finanzamts zurückgewiesen und der Bescheid für 2017 dahingehend zu ändern, dass der rückgetragene Verlust berücksichtigt wird.
Bedeutung für die Praxis
Diese Entscheidung hat wichtige praktische Implikationen:
Der Zeitpunkt des Anteilserwerbs im Verhältnis zum Verlustentstehungszeitpunkt ist entscheidend: Solange der Verlust vor dem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden ist und die Gesellschaft dieselbe bleibt, kann der Rücktrag möglich sein.
Eine bloße Beteiligungsänderung führt nicht automatisch zum Verlustuntergang nach § 8c KStG entscheidend ist, ob die wirtschaftliche Identität der Gesellschaft erhalten bleibt.
Im Rahmen von Verschmelzungen oder Umwandlungen ist ebenfalls sorgfältig zu prüfen, ob eine Identitätsänderung der Gesellschaft vorliegt und ab welchem Zeitpunkt eine Beteiligungsmehrheit übertragen wurde.
Fazit
Mit dem Urteil I R 1/23 vom 16.07.2025 bringt der BFH Klarheit: Der Rücktrag eines Verlustes in das Vorjahr ist nicht automatisch ausgeschlossen, wenn im selben Wirtschaftsjahr eine schädliche Beteiligungsänderung stattfindet sofern der Verlust vor dem Erwerb entstanden ist und die Gesellschaftsidentität gewahrt bleibt. Für Gesellschaften sowie deren steuerliche Beratung bedeutet dies eine Chance aber auch die Notwendigkeit zur genauen Prüfung der Umstände.
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