Going Concern und Unternehmensfortführung in Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit
Die Wirtschaftslage in Deutschland ist aktuell von großer Unsicherheit geprägt. Spätestens nach den globalen Krisen wie der COVID-19-Pandemie und dem Ukraine-Konflikt finden sich viele Unternehmen in einem schwierigen wirtschaftlichen Umfeld wider. Sichtbar wird dies insbesondere durch die steigenden Unternehmensinsolvenzen und den damit verbundenen Unsicherheiten über die Fortführung der Geschäftstätigkeit. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz vermeldet für das Jahr 2024 21.812 Unternehmensinsolvenzen und damit einen Anstieg von rund 22,4 % im Vergleich zum Vorjahr1. Hiervon betroffen sind insbesondere mittelständische Unternehmen, die sich anhaltende Lieferkettenprobleme, höheren Zinsen oder steigenden Energiepreisen ausgesetzt sehen.
Die ifo-Institut-Umfrage aus dem Frühjahr 2025 zeigt, dass eine erhebliche Anzahl der deutschen Unternehmen in den kommenden sechs Monaten finanzielle Engpässe erwartet. Dies spiegelt die zunehmende Unsicherheit innerhalb der deutschen Wirtschaft wider, welche eine Herausforderung für die betroffenen Unternehmen darstellt und damit einhergehend die Frage aufwirft, ob betroffene Unternehmen ihre Geschäftstätigkeit aufrechterhalten können bzw. ob die Going Concern-Voraussetzung für die Erstellung des Jahresabschlusses tatsächlich zutreffend sind.
Diese zunehmende Unsicherheit ist für die Prüfung von handelsrechtlichen Jahres- und Konzernabschlüssen von zentraler Bedeutung, indem gem. § 252 Abs. 1 Nr. 2 HGB bei der Erstellung dieser Abschlüsse die Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen hat, sofern dem nicht tatsächliche oder rechtliche Gegebenheiten entgegenstehen, und dies folglich durch den Abschlussprüfer zu prüfen ist. Doch wie erfolgt die Beurteilung der „Going Concern“-Annahme in Zeiten wirtschaftlicher Instabilität? Und welche Auswirkungen hat eine unsichere Unternehmensfortführung auf die Prüfungsergebnisse und den Abschlussbericht?
1. Going Concern – Begriffsdefinition
Der Begriff „Going Concern (GC)“ bezeichnet die Annahme, dass ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft fortführen kann, ohne in naher Zukunft liquidiert bzw. wesentlich eingeschränkt zu werden. Die GC-Annahme ist eine grundlegende Voraussetzung bei der Aufstellung von Jahresabschlüssen, indem die Bilanzierung und Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten dadurch erheblich beeinflusst werden können. Wird die GC-Annahme als nicht zutreffend angesehen, müssen erstellendes Unternehmen als auch Wirtschaftsprüfer die Abkehr von der GC-Annahme im Abschlussbericht entsprechend berücksichtigen und sachgerecht darstellen.
Gem. HGB (und auch nach IFRS) muss das Management im Zuge der Aufstellung die Fähigkeit zur Fortführung des Unternehmens überprüfen. Bei etwaigen Zweifeln bedarf es einer detaillierten Darlegung, wie es zu einer Fortführung kommen soll. Der Wirtschaftsprüfer hat gem. IDW PS 270 n.F. diese Beurteilung kritisch zu würdigen. Sofern schwerwiegende Zweifel an der Fortführungsfähigkeit bestehen, kann es ggfs. zu einem eingeschränkten oder sogar versagten Prüfungsurteil kommen.
2. Potenzielle Risikofaktoren Im Hinblick auf die GC-Annahme
In Zeiten wirtschaftlicher Unsicherheit sind Unternehmen zahlreichen Risiken ausgesetzt, die die Going-Concern-Annahme gefährden können. In der Fachliteratur wird hinsichtlich der Risikofaktoren zwischen finanzwirtschaftlichen, betrieblichen und sonstigen Ereignissen bzw. Gegebenheiten unterschieden. Beispiele für die Risikofaktoren sind folgende:
Finanzwirtschaftlich: Darlehnsverbindlichkeiten mit fester Laufzeit, die fällig werden ohne realistische Aussicht auf Rückzahlung bzw. Verlängerung; Langfristige Vermögenswerte werden durch kurzfristige Darlehen finanziert; Anzeichen für Entzug der finanziellen Unterstützung durch Gläubiger
Betrieblich: Ausscheiden von Führungskräften in Schlüsselfunktionen; Verlust von wichtigen Absatz-/Beschaffungsmärkten bzw. Kunden/Lieferanten; Bedeutsame Abhängigkeit von einem einzelnen Projekt
Sonstige: Verstöße gegen Eigenkapitalvorschriften oder andere gesetzliche Regelungen; Anhängige Gerichtsverfahren mit voraussichtlich nicht erfüllbaren Ansprüchen
3. Anforderungen an die Going-Concern-Beurteilung
Die Beurteilung der GC-Annahme obliegt grundsätzlich dem Management als auch dem Wirtschaftsprüfer. Sie stellt einen zentralen Bestandteil der Rechnungslegung dar und ist essenziell für die Bewertung, ob ein Unternehmen seine Geschäftstätigkeit in absehbarer Zukunft – in der Regel über einen Zeitraum von mindestens zwölf Monaten ab dem Bilanzstichtag – fortführen kann. Das Management trägt die primäre Verantwortung für die Einschätzung der Unternehmensfortführung. Es muss sicherstellen, dass keine tatsächlichen oder absehbaren Umstände vorliegen, die der Fortführung der Geschäftstätigkeit entgegenstehen. Neben den finanzwirtschaftlichen Risiken sind auch die operationellen bzw. sonstigen Risiken zu berücksichtigen. Die Beurteilung der Unternehmensfortführung muss auf plausiblen Annahmen beruhen und durch belastbare Planungsrechnungen sowie interne Dokumentationen gestützt werden. Eine transparente Kommunikation gegenüber dem Wirtschaftsprüfer ist dabei unerlässlich.
Wirtschaftsprüfer sind nach IDW PS 270 n.F. verpflichtet, die GC-Annahme kritisch zu würdigen. Insbesondere, ob das Management sachgerechte und plausible Annahmen getroffen hat und ob es ausreichende Nachweise für die getroffenen Annahmen sowie verwendeten Daten bereitstellen kann, um die Fortführung des Unternehmens zu stützen. Zusätzlich erfolgt eine Analyse der durch das Unternehmen verwendeten Datenquellen. Der Abschlussprüfer muss somit beurteilen, ob die Fortführung des Unternehmens hinreichend wahrscheinlich ist oder ob wesentliche Unsicherheiten bestehen, die Zweifel an der Fortführungsfähigkeit aufwerfen könnten.
Gefährden Risiken die Fortführung des Unternehmens, muss dies im Jahresabschluss transparent dargestellt werden, insbesondere, wenn das Management Maßnahmen zur Risikominderung plant oder bereits eingeleitet hat, die Fortführungsprognose auf Annahmen beruht, deren Eintritt unsicher ist oder eine wesentliche Unsicherheit im Sinne des Rechnungslegungsstandards vorliegt.
4. Auswirkungen von GC-Unsicherheiten auf Prüfungsurteil und -bericht
Sofern aufgrund von identifizierten Ereignisse oder Gegebenheiten Zweifeln an der GC-Annahme entstehen, haben diese einen direkten Einfluss auf Prüfungsurteil und -bericht des Abschlussprüfers. Der Wirtschaftsprüfer muss die Angemessenheit der GC-Annahme würdigen und ggfs. etwaige Konsequenzen im Prüfungsbericht darlegen:
Uneingeschränkter Bestätigungsvermerk: Liegt kein Zweifel an der Fortführungsfähigkeit vor, erteilt der Wirtschaftsprüfer einen uneingeschränkten Bestätigungsvermerk. Die GC-Annahme gilt als nachvollziehbar und zutreffend, die Finanzberichterstattung als ordnungsgemäß.
Eingeschränkter Bestätigungsvermerk: Bei erheblichen Zweifeln (z. B. Liquiditätsengpässen oder ungeklärter Finanzierung) erfolgt ein Hinweis im Prüfungsbericht. Je nach Schwere der Unsicherheit kann dies zu einem modifizierten, eingeschränkten oder sogar versagten Prüfungsurteil führen.
Erforderliche Offenlegung im Jahresabschluss: Auch bei uneingeschränktem Prüfungsurteil muss das Unternehmen bestehende Risiken und geplante Maßnahmen zur Sicherung der Fortführung transparent im Jahresabschluss offenlegen, um Stakeholdern eine realistische Einschätzung zu ermöglichen.
5. Fazit
Für das Management bedeutet die Beurteilung der GC-Annahme weit mehr als eine rein formale Rechnungslegungsanforderung – sie ist ein strategischer Prüfstein für die Zukunftsfähigkeit des Unternehmens. In wirtschaftlich angespannten Zeiten ist es unerlässlich, die eigene Liquiditätslage, Finanzierungsstruktur und operative Resilienz regelmäßig und kritisch zu hinterfragen. Die GC-Prognose wird dabei zum Spiegelbild der unternehmerischen Planung und Risikobewältigung.
Eine fundierte Fortführungsprognose stärkt nicht nur die Aussagekraft des Jahresabschlusses, sondern hat auch einen direkten Einfluss auf die Glaubwürdigkeit des Jahresabschlusses und kann das Vertrauen der Stakeholder erheblich beeinflussen. Ein modifiziertes bzw. eingeschränktes Prüfungsurteil aufgrund der Unsicherheit über die Fortführung der Unternehmenstätigkeit kann das Vertrauen in die langfristige Stabilität eines Unternehmens beeinträchtigen und somit negative Auswirkungen auf Aktienkurse, Kreditwürdigkeit und Geschäftsbeziehungen haben.
Folglich ist die GC-Beurteilung ein zentraler Bestandteil der Jahresabschlussprüfung, besonders in wirtschaftlich unsicheren Zeiten. Der Abschlussprüfer muss zunehmend Risiken aus globalen Krisen, wie geopolitischen Spannungen und Inflation, in seine Beurteilungen einfließen lassen. Dies erfordert eine sorgfältige Analyse und transparente Offenlegung von Unsicherheiten, um das Vertrauen der Stakeholder zu wahren. Dies erfordert auch, dass Abschlussprüfer ihre Methoden zur Identifizierung potenzieller Gefährdungen kontinuierlich anpassen, um neuen Herausforderungen gerecht zu werden.
Die regulatorischen Anforderungen an die GC-Beurteilung sind komplex – mit professioneller Unterstützung und der methodischen korrekten Herangehensweise lassen sich Risiken jedoch frühzeitig erkennen und gezielt adressieren.
Wenn Sie Unterstützung bei der Erstellung einer GC-Prognose benötigen, wenden Sie sich gerne an unser Expertenteam.
1 https://www.destatis.de/DE/Themen/Branchen-Unternehmen/Unternehmen/Gewerbemeldungen-Insolvenzen/_inhalt.html und https://www.ifm-bonn.org/statistiken/gruendungen-und-unternehmensschliessungen/unternehmensinsolvenzen#:~:text=Laut%20Insolvenzstatistik%20des%20Statistischen%20Bundesamtes,sind%20aktuelle%20und%20fr%C3%BChere%20Krisen
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